Amtsgericht München Urteil14.11.2024
Tierarzt schuldet als Leistung eine medizinische Behandlung aber keinen Behandlungs- oder HeilerfolgKlage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde
Ein Tierarzt führte eine Pferdebehandlung durch. In dem anschließenden Streit um die Behandlungskosten führte das Amtsgericht München aus, dass der Tierarzt eine fachgerechte medizinische Behandlung schuldet, aber keinen Behandlungs- oder Heilerfolg.
Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.
Kläger will Leistungen "nach den Regeln der Kunst" erbracht haben
Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.
Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.
Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung
Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht.
Tierarzt schuldet nur eine medizinische Behandlung aber keinen Behandlungserfolg
Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag sei nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Im vorliegenden Fall ergebe sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führte, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war. Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei "Monty" als auch "Striezi" jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)