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26.02.2025  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 34836

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Amtsgericht München Urteil14.11.2024

Tierarzt schuldet als Leistung eine medizinische Behandlung aber keinen Behandlungs- oder HeilerfolgKlage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behand­lungs­kosten für zwei Pferde

Ein Tierarzt führte eine Pferde­be­handlung durch. In dem anschließenden Streit um die Behand­lungs­kosten führte das Amtsgericht München aus, dass der Tierarzt eine fachgerechte medizinische Behandlung schuldet, aber keinen Behandlungs- oder Heilerfolg.

Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.

Kläger will Leistungen "nach den Regeln der Kunst" erbracht haben

Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fessel­trä­ger­schaden festgestellt worden.

Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fessel­trä­ger­schaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssig­keits­an­sammlung um die Sehne im Sinne eines Überlas­tungs­schadens.

Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung

Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugen­ein­ver­nahmen und Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens in vollem Umfang recht.

Tierarzt schuldet nur eine medizinische Behandlung aber keinen Behand­lungs­erfolg

Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag sei nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Im vorliegenden Fall ergebe sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führte, dass die streit­ge­gen­ständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweis­last­pflichtigen Beklagten war. Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultra­scha­ll­bildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei "Monty" als auch "Striezi" jeweils behand­lungs­be­dürftige Schäden von Fessel­trä­ger­strukturen vorgelegen hätten.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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