18.12.2024
18.12.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 34648

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Urteil26.09.2024Amtsgericht München275 C 13938/23
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Amtsgericht München Urteil26.09.2024

Fachbetrieb kann Leistungen nur in Rechnung stellen, wenn darüber eine Vergütung vereinbart wurdeStreit um Ausbau eines Wohnwagens

Ein Heizungs- und Sanitä­r­aus­bau­betrieb ist mit seiner Klage auf eine zusätzliche Vergütung gescheitet. Die Firma nahm Arbeiten vor und konnte eine zusätzliche Vergü­tungs­ver­ein­barung hierüber nicht darlegen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Münchener Schau­stel­ler­betrieb beauftrage einen Handwerks­betrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs. Die Rechnung hierüber in Höhe von 3.668,77 Euro brutto hatte der beklagte Schau­stel­ler­betrieb beglichen.

Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Handwerks­betrieb am 10.01.2022 weitere Leistungen in Höhe von 2.790,19 € brutto für einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abfluss­an­schluss für eine Waschmaschine, eines zusätzlichen Wasser­an­schlusses unter dem Zugfahrzeug und für weitere Sanitä­r­bau­maß­nahmen in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, er könne hierfür eine weitere Vergütung verlangen, weil diese über das ursprüngliche Angebot hinausgingen und vom Schausteller nachträglich verlangt worden seien. Da der Schausteller eine Zahlung der Rechnung verweigerte, beantragte der Handwerks­betrieb einen Mahn- und Vollstre­ckungs­be­scheid über 2.790,19 €.

Das Amtsgericht München gab dem Schausteller recht und wies die Klage des Handwerk­be­triebs ab. Dem darlegungs- und beweis­pflichtigen Handwerks­betrieb war es nicht gelungen, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren:

Aus den Angaben des Zeugen habe sich nicht ergeben, wann welche konkreten Arbeiten zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurden. Der Zeuge konnte insoweit nicht angeben, welche Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen wurden. Der Zeuge war nach eigenen Angaben lediglich vor Ort, um die Arbeiten durchzuführen.

Auch die informatorische Befragung des Klägers habe insoweit nicht ergeben, dass zwischen den Parteien für die in der Rechnung aufgelisteten Leistungen eine zusätzliche Vergütung vereinbart worden sei. Der Kläger gab an, er sei bei der Besprechung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten bei der Handhabung der Wände bzw. der Installation der Waschmaschine und des äußeren Wasserhahns außen vor gewesen.

Es war nach Ansicht des Gerichts jedoch Sache des Klägers, den Zeugen als dessen Gehilfen ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und insoweit sicherzustellen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Da es auch der Kläger ist, der Vertragspartner des Beklagten ist, kann er insoweit nicht bloß angeben, er sei "außen vor". Vielmehr könne er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen nur dann verlangen, wenn dies zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich vereinbart wurde.

Die Durchführung von Leistungen durch den Zeugen ersetze nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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