18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 7862

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Amtsgericht München Urteil21.05.2008

AG München: Beschädigtes Parkett muss vollständig erneuert werdenAlter des beschädigten Gegenstandes ist bei Versi­che­rungs­ver­ein­barung "Ersatz des Neuwertes" unerheblich

Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beein­träch­tigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwertes, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.

Ein Hauseigentümer schloss mit einer Versicherung eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung ab. Es wurde vereinbart, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder her zustellen oder wieder zu beschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versi­che­rungs­schutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten.

Als der spätere Kläger im Jahr 2006 die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden am Parkett­fussboden. Dieser war 30 Jahre alt und hatte eine Fläche von 30 qm. Es handelte sich um ein Eichen­holz­fer­tig­parkett der Marke „Flechtmuster“. Durch die Wasse­r­ein­wirkung löste sich die Eichen­holz­deck­schicht von der Fichten­holz­mit­tellage der Parkettelemente und verfärbte sich auf zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter.

Schadens­be­sei­tigung nur durch Neuverlegung des Parketts möglich

Der spätere Kläger wandte sich an seine Versicherung und bat um Ersatz der Kosten für den Austausch des Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur und Glanz­dif­fe­renzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadens­be­sei­tigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich.

Versicherung bietet Ausgleich durch Zahlung einer Wertminderung an

Die Versicherung weigerte sich, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beein­träch­tigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.

Versicherung

Versicherung muss Neuwert ersetzen'> Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und wandte sich an das AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:

Nach dem Versi­che­rungs­vertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Ihm vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanz­un­ter­schieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beein­träch­tigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchs­fä­higkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertmin­de­rungs­aus­gleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versi­che­rungs­be­din­gungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des AG München vom 04.05.2009

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