Die spätere Antragstellerin hatte für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise nach Korfu gebucht. Die Reisekosten betrugen 1088 Euro. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder.
In der Nacht vor dem Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten der Antragsstellerin, die darauf hin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da der Verlobte auf Grund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt, somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin lebte.
Darauf hin erhob die Antragstellerin Klage vor dem Amtsgericht München und begehrte darüber hinaus Prozesskostenhilfe, da sie nicht in der Lage sei, den Rechtsstreit selbst zu finanzieren.
Die zuständige Richterin gewährte jedoch keine Prozesskostenhilfe, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe:
In den Versicherungsbedingungen seien die mitversicherten Personen abschließend aufgezählt. Der Verlobte als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Diese Aufzählung diene dazu, eindeutig vertraglich festzulegen, wer zu den mitversicherten Personen gehöre, um die vertragliche Verpflichtung der Versicherung klar zu definieren. Sie könne deshalb nicht durch Analogie erweitert werden. Der Stornierungsgrund, der in der Sphäre des nichtmitversicherten Verlobten liege, verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 25.08.2008