15.11.2024
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Dokument-Nr. 6586

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Amtsgericht München Beschluss15.01.2008

Reise­rück­tritts­ver­si­cherung gilt nur für Personen in häuslicher GemeinschaftVersicherung greift nicht für Verlobten

Die Aufzählung der in einer Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung angeführten mitversicherten Personen ist abschließend; ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versi­che­rungs­nehmer lebt, gehört nicht dazu. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die spätere Antragstellerin hatte für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise nach Korfu gebucht. Die Reisekosten betrugen 1088 Euro. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. In den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder.

In der Nacht vor dem Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten der Antrags­stellerin, die darauf hin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da der Verlobte auf Grund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt, somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin lebte.

Darauf hin erhob die Antragstellerin Klage vor dem Amtsgericht München und begehrte darüber hinaus Prozess­kos­tenhilfe, da sie nicht in der Lage sei, den Rechtsstreit selbst zu finanzieren.

Die zuständige Richterin gewährte jedoch keine Prozess­kos­tenhilfe, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe:

In den Versi­che­rungs­be­din­gungen seien die mitversicherten Personen abschließend aufgezählt. Der Verlobte als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Diese Aufzählung diene dazu, eindeutig vertraglich festzulegen, wer zu den mitversicherten Personen gehöre, um die vertragliche Verpflichtung der Versicherung klar zu definieren. Sie könne deshalb nicht durch Analogie erweitert werden. Der Stornie­rungsgrund, der in der Sphäre des nicht­mit­ver­si­cherten Verlobten liege, verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 25.08.2008

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