23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4328

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Urteil16.11.2006Amtsgericht München272 C 24950/06
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Amtsgericht München Urteil16.11.2006

Tankstelle haftet für Schaden durch herabfallende ZapfpistoleTankstel­len­be­treiber hat eine allgemeine Nicht­schä­di­gungs­pflicht gegenüber seinen Kunden

Wenn ein Zapfpistole "mir nichts dir nichts" herunterfällt, muss für den Schaden der Tankstel­len­be­treiber aufkommen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Fall fiel eine Zapfpistole just in dem Moment aus ihrer Halterung als ein Autofahrer mit seinem Auto an der Säule vorbeifuhr. Die Zapfpistole verursachte Schäden am linken Kotflügel des Autos.

Der Tankstel­len­be­treiber wollte für den Schaden nicht aufkommen. Er meinte, dass eine Firma, die zwei Tage zuvor Wartungs­a­r­beiten an der Zapfsäule durchgeführt habe, ursächlich für das Herabfallen der Zapfpistole gewesen sei. Offensichtlich sei nicht ordnungsgemäß gewartet worden. Die Firma habe den Schaden zu ersetzen.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht. Es verurteilte den Tankstel­len­be­treiber zum Schadensersatz. Der Betreiber habe eine allgemeine Nicht­schä­di­gungs­pflicht gegenüber seinen Kunden, führte das Gericht aus. Diese Pflicht ende erst, wenn der Autofahrer mit seinem Fahrzeug das Tankstel­len­gelände verlassen habe und nicht schon, wenn der Autofahrer die Tankrechnung bezahlt habe.

Quelle: ra-online

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