Die spätere Beklagte beauftragte die spätere Klägerin, eine Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung in einem Familienrechtsstreit. Deshalb fand im Oktober 2006 in den Räumen der Rechtsanwältin eine Besprechung statt, zu der die Beklagte ihre beiden Söhne mitbrachte. Während des Gesprächs nahmen die Söhne ebenfalls am Besprechungstisch Platz. Dabei saßen sie an der Längsseite des Tisches rechts von der Beklagten, während die Klägerin links von dieser am Kopfende saß.
Die Klägerin gab den beiden Kindern Papier und Textmarker, damit diese sich mit dem Malen von Bildern beschäftigen sollten. Dabei drückte der vierjährige Sohn der Beklagten so fest auf, dass die Farbe durch drei Lagen Papier durchweichte und den Holzbesprechungstisch einfärbte. Die Verfärbung war mit Reinigungsmitteln nicht mehr zu entfernen. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1485 Euro.
Die Rechtsanwältin wollte nun von ihrer Mandantin den Schaden ersetzt. Schließlich habe diese ihre Kinder nicht ausreichend beaufsichtigt. Die Mandantin weigerte sich, zu bezahlen. Die Rechtsanwältin hätte schließlich auch einschreiten können.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab.
Grundsätzlich träfe eine Mutter minderjähriger Kinder, die sich mit diesen in fremder Umgebung bewege, die Pflicht, durch Beobachtung und gegebenenfalls korrigierendem Einschreiten Schaden zu verhindern. Im vorliegenden Fall träfe die Klägerin aber ein solch überwiegender Mitverursachungsbeitrag, dass kein Schadenersatzanspruch mehr bestünde. Die Klägerin selbst habe die Gefahrenquelle eröffnet, in dem sie dem Sohn Stifte und Papier zum Malen zur Verfügung stellte. Dabei habe sie die Qualität von Papier und Stiften sowie das darin liegende Gefährdungspotential für den Holztisch gekannt und habe weder die Kinder noch ihre Mandantin darauf hingewiesen. Sie sei auch ständig selbst anwesend gewesen und habe dieselben Kontroll- und Einflussmöglichkeiten gehabt, wobei zusätzlich noch ihre Augen auf Grund ihrer Sitzposition -anders als bei der Beklagten- noch ständig auf die Kinder gerichtet waren. Deshalb träte ein etwaiges Verschulden der Mutter hinter das der Rechtsanwältin zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 16.07.2007