14.11.2024
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Dokument-Nr. 4038

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Amtsgericht München Urteil08.11.2006

Reise­rück­tritts­ver­si­cherung deckt keine Unkenntnis über besondere Gefahren des Urlaubsortes

Eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ist nicht dazu da, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht wurden, dass ihm vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Februar 2006 buchte der Kläger für sich und seine Familie eine zehntägige Reise nach Mauritius. In diesem Zusammenhang schloss er bei der Beklagten eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Als er schließlich aus der Presse erfuhr, dass auf Mauritius das Chikunguya-Virus grassierte, das durch Mücken übertragen wird, stornierte er die Reise und verlangte Zahlung der Stornokosten von der Beklagten. Er gab an, seine Ehefrau habe durch die Nachricht, dass ein derartiger Virus existiere, eine psychische Erkrankung erlitten. Diese unerwartete psychische Erkrankung sei vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers habe bereits früher an einer psychischen Erkrankung gelitten, außerdem sei diese nicht ursächlich für die Stornierung der Reise gewesen. Grund für die Stornierung sei der Virus gewesen.

Der Kläger wandte sich an das Amtgericht München, dass die Klage jedoch abwies. Nach Ansicht des Richters kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau um eine unerwartete schwere Krankheit handele. Der Kläger und seine Ehefrau wären jedenfalls auch ohne die Erkrankung nicht nach Mauritius gereist. Dies zeige das Schreiben des Klägers an die Versicherung, in der er als Grund für die Stornierung die Angst vor dem Virus angab. Diese Angst sei jedoch nicht versichert. Es sei nicht Sinn und Zweck einer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht wurden, dass dem Versi­che­rungs­nehmer vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dieses allgemeine Lebensrisiko müsse der Urlauber selber tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 02.04.2007

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