15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 520

Drucken
Entscheidung17.06.2004Amtsgericht München252 C 5124/04
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Entscheidung17.06.2004

Einem gewerblichen Wohnungsmakler steht kein Provi­si­ons­an­spruch zu, wenn er von dem Wohnungs­ei­gentümer mit der Verwaltung der vermittelten Wohnung betraut worden ist

Im Juni 2003 mietete die spätere Klägerin auf Vermittlung der Beklagten (einer GmbH), die durch ihren Geschäftsführer handelte, eine 3-Zimmer-Wohnung in Hohenbrunn. Am 01.08.2003 übergab der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die Wohnung und erstellte mit ihr zusammen das Überg­a­be­pro­tokoll. In der Folgezeit stellte die Beklagte der Klägerin für die Vermittlung der Wohnung eine Provi­si­ons­rechnung von EUR 2.320,00, die die Klägerin auch bezahlte.

Wenig später erfuhr die Klägerin, dass der Geschäftsführer der Beklagten von der Eigen-tümerin des Mietshauses mit der Verwaltung des Objekts betraut worden war. Da der Klägerin eine gesetzliche Bestimmung bekannt war, nach der der Verwalter einer Wohnung nicht gleichzeitig Makler derselben sein dürfe, forderte sie die von ihr gezahlte Provision zurück.

Die Beklagte lehnte die Rückzahlung aus zwei Gründen ab: Zum einen sei die Maklerin eine juristische Person, nämlich eine GmbH gewesen und nicht der Geschäftsführer per-sönlich; zum anderen habe der Verwal­ter­vertrag mit der Eigentümerin des Wohnhauses erst am 01.07.2003 begonnen, also erst einige Wochen nach Abschluss des Mietvertrages.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Provision. In den Urteilsgründen bestätigte der Richter zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt der Klägerin als richtig: Das Gesetz verlange eine strikte Inter­es­sen­trennung zwischen Wohnungsmakler und Wohnungs­ver­walter. Schon bloße Zweifel an der Neutralität des Wohnungsmakler genügten, um seinen Provisionsan-spruch entfallen zu lassen. Dabei mache es keinen Unterschied, dass die die Wohnung vermittelnde Beklagte eine juristische Person sei und der Hausverwalter deren Geschäfts-führer, mithin eine andere "natürliche Person". Da eine juristische Person (GmbH) durch ihren Geschäftsführer handele, bestehe diese Inter­es­sen­kol­lision faktisch und wirtschaftlich dennoch. Auch scheitere der Rückzah­lungs­an­spruch nicht etwa daran, dass der Verwalter-vertrag des Geschäfts­führers der Beklagten mit der Hausei­gen­tümerin erst am 01.07.2003 formell begonnen habe: Der Richter hat hierzu einen Zeugen vernommen, einen Woh-nungsnachbarn, der in dem gleichen Haus eine Wohnung im Mai 2003 bezogen hatte. Der Zeuge erklärte vor Gericht, auch bei seinem Einzug im Mai 2003 habe der Geschäftsführer der Beklagten die Wohnung übergeben und das Überg­a­be­pro­tokoll gefertigt. Von der Wohnungs­ei­gen­tümerin sei ihm - dem Zeugen - der Geschäftsführer der Beklagten als "künftiger Verwalter" vorgestellt worden. Angesichts dessen, so folgerte der Richter, habe die Inter­es­sen­kol­lision bereits im Mai/Juni 2003 bestanden. Auf den formellen Beginn des Verwal­ter­ver­trages (01.07.2003) komme es bei dieser Sachlage nicht an.

Die Beklagte fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Das Rechtsmittel blieb jedoch erfolglos: Die zuständige Kammer bezog sich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des amtsrich­ter­lichen Urteils und führte ergän-zend aus: "Wenn zum Zeitpunkt der Wohnungs­ver­mittlung bereits eine künftige Verwalter-stellung des Geschäfts­führers der Beklagten ernsthaft im Gespräch war, so ist eine Neutra-lität bei der Wohnungs­ver­mittlung nicht mehr zweifelsfrei gegeben. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes hat der Vermittler einer Wohnung nur dann einen Provi­si­ons­an­spruch, wenn eine vollständige Inter­es­sen­neu­tralität gewährleistet ist."

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil des Amtsgerichts München vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 252 C 5124/04

Urteil des Landgericht München I vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 30 S 12145/04

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 23.05.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung520

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI