Dokument-Nr. 2208
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Amtsgericht München Urteil06.07.2005
Alaskareise ohne "Höhepunkt" - Bemessungsgrundlage für Minderung bei Reisemängeln ist der gesamte ReisepreisBeworbene Durchquerung der "nördlichen Insidepassage" fand nachts statt
Ein Münchener Reiseveranstalter bewarb eine Alaskareise u. a. damit, dass eine der drei Höhepunkte der Reise die Durchquerung der "nördlichen Insidepassage" mit der Fähre darstelle. U. a. deshalb entschlossen sich die beiden aus St. Peter-Ording stammenden Kläger die Reise vom 06.07.2004 bis 26.07.2004 zu einem Reisepreis pro Person von 7.270,00 EUR (ohne Flug: 4.690,00 EUR) zu buchen.
Die Insidepassage wurde dann auch durchquert, allerdings nur einmal mit der Fähre und das auch noch bei Nacht. Im Übrigen wurden die Reisenden mit Bus oder Flugzeug befördert.
Die späteren Kläger monierten dies sofort und erhielten auch für den 13.07. 85 % des Tages- Reisepreises, für den 13.07. und 14.07.2004 jeweils 50 % des Tagesreisepreises, insgesamt pro Person 413,16 EUR zurück. Den beiden Reiseteilnehmern war dies zu wenig. Sie vertraten die Auffassung, dass der Reisemangel so gravierend sei, dass pro Person 1/3 des Gesamtreisepreises zurückzuerstatten sei (pro Person also: 2.423,00 EUR).
Der Reiseveranstalter wollte jedoch nicht mehr bezahlen. Auch sah er nicht den Gesamtreisepreis von 7.270,00 EUR als korrekte Bemessungsgrundlage an, sondern lediglich den Preis ohne Flug in Höhe von 4.690,00 EUR. Dies deshalb, da die Flüge ohne jeden Mangel durchgeführt werden konnten und der Reiseveranstalter dafür lediglich als Vermittler aufgetreten sei.
Da eine vorgerichtliche Einigung scheiterte, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach den beiden Klägern jeweils weitere 313,84 EUR zu. Zur Begründung führte er aus, dass die Reise - wie auch der Reiseveranstalter selbst einräumte - aufgrund des fast vollständigen Ausfalls eines "Höhepunkts" mangelhaft gewesen sei. Als angemessene Minderung sah der Richter 10 % des vollen Reisepreises an. Eine Minderung von 1/3 sei jedenfalls zu hoch, da die Reise zum einen noch zwei weitere Höhepunkte gehabt und insgesamt 20 Tage angedauert habe. Davon seien 17 Tage beanstandungsfrei gewesen. Allerdings schloss sich der Richter der Auffassung der beiden Kläger an, dass Bemessungsgrundlage für die Minderung der gesamte Reisepreis einschließlich des Fluges sei. Der Reiseveranstalter habe in den Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht, dass er für die Flüge nur eine Vermittlertätigkeit ausgeübt habe. Damit belaufe sich die Gesamtminderung auf 727,00 EUR pro Person. Da bereits 413,16 EUR vorgerichtlich bezahlt worden seien, hatte der Reiseveranstalter nach dem Urteil noch weitere 313,84 EUR pro Person an die Kläger zu bezahlen.
Die Kläger fanden sich damit nicht ab und gingen in Berufung zum Landgericht München I. Auf einen Hinweis der Kammer, dass die Richter dort die Reisepreisminderung möglicherweise doch noch etwas höher ansetzen würden, entschloss sich der Reiseveranstalter noch 100,00 EUR pro Person draufzulegen. Ein entsprechender Vergleich beendete den Rechtsstreit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.04.2006
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