Dokument-Nr. 13133
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Amtsgericht München Urteil05.10.2011
Kritische Nachfragen nach Umgang mit Vereinsvermögen rechtfertigen keinen Ausschluss aus VereinKassenprüfer muss sich Fragen nach Verwendung von Vereinsgeldern gefallen lassen
Eine bloße kritische Nachfrage, ob mit Vereinsvermögen sparsam genug gewirtschaftet wird, rechtfertigt nicht einen Ausschluss aus einem Verein. Ein solches Verhalten wäre grob unbillig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Mitglied eines Rassehund-Zuchtvereins im Mai 2011 an einer Versammlung des Vereins teil. Bereits im Vorfeld dieser Versammlung waren schriftliche Anträge hereingereicht worden, die sich kritisch mit der Rechtfertigung der Ausgaben des Vereins befassten und auch mit der Frage, ob die Herausgabe einer Vereinszeitschrift in Papierform veraltet sei.
Antragsteller wird aus Verein ausgeschlossen
Während der Versammlung ergriff das Mitglied das Wort und wollte diese Anträge diskutieren. Dies passte den Vorstandsmitgliedern nicht. Es wurde diskutiert, ob die Anträge diffamierend und ehrverletzend seien. Schließlich erging der Beschluss, den Antragsteller aus dem Verein auszuschließen.
Vereinsmitglied hält Ausschluss für unwirksam
Das wollte dieser nicht auf sich sitzen lassen. Er habe sich weder vereinsschädigend noch ehrverletzend verhalten. Der Beschluss sei daher unwirksam.
Grundsätzlich ist Vereinsautonomie anzuerkennen
Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Zwar unterlägen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in bestimmten Grenzen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, da grundsätzlich die Vereinsautonomie anzuerkennen sei. Die Gerichte könnten daher grundsätzlich nur nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung habe, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen seien und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich sei.
Kassenprüfung ist im Rahmen eines geordneten Vereinslebens als selbstverständlich anzusehen
Die kritische Nachfrage, ob mit Vereinsvermögen sparsam genug gewirtschaftet werde, könne jedoch auch bei Anlegung obiger Maßstäbe einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Dieser sei grob unbillig. Die Kassenprüfung sei im Rahmen eines geordneten Vereinslebens etwas Selbstverständliches. Kritische Nachfragen nach der Verwendung von Geldern gehörten zum klassischen Aufgabenbereich eines Kassenprüfers, so dass er sich auch Fragen dazu gefallen lassen müsse. Der Beschluss sei daher unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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