Der spätere Beklagte ist Mieter einer Wohnung, die von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Allerdings hatte er die Wohnung bis zum Juli 2004 untervermietet. Ab August 2004 bewohnte er sie selbst.
Im März 2006 forderte das Stromunternehmen vom späteren Beklagten für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2004 1900 Euro. Im Juli 2006 forderte es für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 644 Euro. Im Juli 2007 forderte es für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 209 Euro. Die künftigen monatlichen Vorauszahlungen wurden mit 16 Euro festgesetzt. Der spätere Beklagte zahlte bis Mitte Juni 2007 450 Euro an das Stromversorgungsunternehmen und überwies von da an 50 Euro monatlich. Gegen die erste Rechnung vom März 2006 wandte er sich allerdings. Schließlich sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht von ihm bewohnt gewesen.
Dem Stromversorgungsunternehmen waren diese Zahlungen zu wenig. Es wandte sich an das Amtsgericht München, um eine Berechtigung zum Einstellen der Stromversorgung zu erreichen.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Bezug von Strom bestimme sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung-Strom GVV) vom 7.11.06. Diese Verordnung finde auch Anwendung auf ältere Vertragsbeziehungen.
Gemäß § 19 Absatz 2 StromGVV sei der Grundversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden nicht berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde darlege, dass ausreichend Aussicht bestehe, dass er seiner Verpflichtung nachkomme. Bei der Berechnung der rückständigen Forderung müssten zudem diejenigen nichttitulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet habe.
Daher sei die Jahresrechnung vom März 2006 nicht mit heran zu ziehen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht selbst bewohnte. Ziehe man von der übrigbleibenden Forderung in Höhe von 853 Euro (644 Euro plus 209 Euro) die gezahlten 450 Euro ab, berücksichtige man darüber hinaus, dass die Vorauszahlungen jetzt nur noch 16 Euro betragen und dass der Beklagte 50 Euro monatlich bezahle, sei davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand innerhalb angemessener Zeit getilgt sein werde. Die Grundversorgung mit Strom dürfe daher nicht versagt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 11.02.2008