Dokument-Nr. 23355
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Amtsgericht München Urteil23.03.2016
Vereinsmitgliedschaft wird nach Tod des Mitglieds nicht automatisch durch Zahlung weiterer Beiträge vom Erben fortgesetztZahlung von Mitgliedsbeiträgen allein stellt keine Willenserklärung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft dar
Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein eingetragener Verein in München, der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. Die Mutter des Beklagten wurde mit Beitrittserklärung vom 23. Oktober 1980 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am dem 5. Januar 2005 und wurde von dem Beklagten beerbt.
Erben können Mitgliedschaft nach Tod des Mitglieds fortsetzen
Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160 Euro im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Verein erfährt nach Erlass eines Mahnbescheids erst durch Gericht vom Tod des Mitglieds
Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Beklagten auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014.
Erbe musste Verein nicht über Tod der Mutter informieren
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab dem Beklagten Recht. Nach der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31. Dezember 2005 geendet. Die Mitgliedschaft sei nicht durch den Beklagten fortgeführt worden. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten, voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben sei, reichte als konkludente Willenserklärung nicht aus. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wolle, so das Urteil. Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Verein vom Tod seiner Mutter zu informieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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