18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil27.06.2012

Hauseigentümer haftet nicht für Schäden durch Blitzableiter an zu eng an der Hauswand geparktem AutoAmtsgericht München verneint Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall parkte die Tochter des späteren Klägers Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters, einem Fiat Bravo, auf dem Kundenparkplatz eines Einrich­tungs­zentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrich­tungs­hauses befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro.

Blitzableiter war nicht erkennbar

Diese Kosten wollte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber des Einrich­tungs­zentrums erstattet erhalten. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen.

Tochter hätte beim Einparken ausreichenden Sicher­heits­abstand wahren müssen

Der Betreiber des Einrich­tungs­hauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicher­heits­abstand wahren müssen.

Betreiber des Einrich­tungs­hauses muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts Vorsorge treffen

Der Eigentümer des Fiats erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Betreibers des Einrich­tungs­zentrums scheidet aus

Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Betreibers des Einrich­tungs­zentrums scheide daher aus.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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