21.11.2024
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Dokument-Nr. 2340

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Amtsgericht München Urteil24.05.2004

Hotelsafe zu klein - Verwahrung von Gegenständen im Hotelzimmer auf eigene GefahrReise­ver­an­stalter bei Diebstahl nicht haftbar

Passen bei einer Reise mitgenommene Wertgegenstände nicht in einen vom Hotel zur Verfügung gestellten Safe üblicher Größe, so erfolgt die Aufbewahrung der Wertgegenstände im Hotelzimmer auf eigenes Risiko des Reisenden.

Der Kläger buchte bei einem Münchner Reise­ver­an­stalter eine 2-wöchige Reise vom 13.09. - 27.09.2003 nach Tunesien. Zum Leistungsumfang der Beklagten gehörte auch die Bereitstellung eines Safes im Hotel. In ihrem Katalog hatte die Beklagte darüber hinaus ausdrücklich in allgemeiner Weise vor der erhöhten Diebstahl­s­gefahr in Tunesien gewarnt.

Der Kläger nahm eine über 2.000,00 € teure Kamera­aus­rüstung (Camcorder nebst Zubehör/Spiegel­re­flex­kamera) auf die Reise mit. Im Hotel stellte der Kläger dann fest, dass die Ausrüstung nicht in den Hotelsafe mit den Maßen 20 cm (b), 5 cm (h), 30 cm (t) passten. Diese Maße entsprechen üblichem Standart in Hotels. Eine andere sichere Verwahr­mög­lichkeit wurde dem Kläger von dem Hotel nicht angeboten. Daher versteckte der Kläger, wenn er das Hotel verließ, die Ausrüstung (in einer Tasche verpackt) hinter Wäschestücken in seinem Hotel­zim­mer­schrank. Am 17.09.2003 musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kamera­aus­rüstung entwendet wurde. Er forderte den beklagten Reise­ver­an­stalter auf, ihm den Schaden in Höhe von 2.043,83 € zu ersetzen, da ihm ein größerer Safe habe zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Lage der Dinge sei der Diebstahl durch Hotelpersonal oder anwesende Gäste verübt worden. Die Beklagte lehnte ihre Verantwortung ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Eine bestimmte Größe des Hotelsafes sei dem Kläger von der Beklagten nicht zugesichert worden. Damit habe sie ihre Pflichten durch die zur Verfü­gung­s­tellung eines Safes üblicher Größe erfüllt. Auch sonst sei eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten nicht erkennbar: Das Hotels Orte erhöhter Diebstahl­s­gefahr sind, sei allgemein bekannt; darauf habe die Beklagte über ihren allgemeinen Hinweis über Diebstähle in Tunesien nicht nochmals extra hinweisen müssen. Der Verlust der Kamera­aus­rüstung falle daher in die eigene Risikosphäre des Klägers. Wollte er vor Diebstählen sichergehen, hätte er seine wertvolle Ausrüstung bei Verlassen des Hotels jeweils mit sich führen müssen.

Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bezog sich dabei in vollem Umfang auf die Ausführungen des Amtsgerichts.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Amtsgericht München: 233 C 7824/03

Landgericht München I: 6 S 200/04

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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