14.11.2024
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Amtsgericht München Urteil23.01.2007

Zur unverzüglichen Stornierung einer Reise bei einer schweren Erkrankung wie einer Lungen­ent­zündungKein Verlass auf Ausheilung bis zum Reiseantritt

Wer an einer schweren Krankheit (hier: Lungen­ent­zündung) ca. sieben Wochen vor einer Reise erkrankt, muss die gebuchte Reise unverzüglich stornieren, ansonsten kann die Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung die Zahlung verweigern. Bei einer Lungen­ent­zündung, die sogar tödlich enden könne, sei kein Verlass darauf, dass man die Reise pünktlich antreten könne, urteilte das Amtsgericht München.

Ein Ehepaar buchte für die Zeit vom 19.2.06 bis 1.3.06 eine Reise nach Kapstadt zum Preis von 1587,05 Euro pro Person. Gleichzeitig schlossen sie eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Ab dem 2.1.06 befand sich die Ehefrau wegen einer Lungen­ent­zündung in ärztlicher Behandlung. Das Ehepaar stornierte die Reise aber erst am 17.2.06, als sich die Lungen­ent­zündung nach kurzer Besserung wieder verschlechterte. Der Reise­ver­an­stalter berechnete für die Stornierung vertragsgemäß 75 % der Reisekosten, also 2380,58 Euro.

Das Ehepaar rechnete davon 20 Prozent Selbstbehalt ab und verlangte den restlichen Betrag von 1909,46 Euro von der Reise­kos­ten­rück­tritts­ver­si­cherung. Diese bezahlte allerdings nur 380,90 Euro, da sie der Ansicht war, das Ehepaar hätte bereits am 2.1.06 stornieren müssen. Dann wären nur die 380,90 Euro angefallen.

Das Ehepaar wollte jedoch die volle Summe und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Am 2.1.06 sei eine Stornierung noch nicht veranlasst gewesen, weil aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen einen Reiseantritt am 19.3.06 bestanden hätten. Dies sei ihnen von der Ärztin gesagt worden. Am 17.2.06 habe die Ehefrau einen Rückfall erlitten, der die Reise­un­fä­higkeit herbeigeführt habe.

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Die Stornierung am 17.2.06 sei nicht mehr unverzüglich gewesen. Die unerwartete schwere Erkrankung, die zum Rücktritt berechtigte, nämlich die Lungen­ent­zündung, sei bereits am 2.1.06 eingetreten. Diese sei am 17.2.06 noch nicht ausgeheilt gewesen, sonst hätte kein Rückfall eintreten können. Ein Rückfall stelle keine neue Erkrankung dar, sondern gehöre zum Verlauf einer bestehenden Erkrankung. Die Ehefrau hätte sich auch nicht auf die Aussage der Ärztin verlassen dürfen, bei normalem Verlauf sei eine Gesundung zum 19.2.06 zu erwarten gewesen. Niemand könne sich bei einer so erheblichen Erkrankung wie einer Lungen­ent­zündung, die sogar tödlich enden könne, darauf verlassen, dass er die Reise in 7 Wochen tatsächlich werde antreten können. Es bestand dafür zwar eine Wahr-scheinlichkeit, aber keine Sicherheit. Dieses Risiko müsse der Reisende tragen, nicht die Gemeinschaft der Versicherten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.12.2007

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