22.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 6431

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Amtsgericht München Urteil27.08.2007

Verweigerung eines neuen Kredits ist kein Grund zur Kündigung eines alten

Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt man trotzdem, hat der Kunde die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zu bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im März 1994 gewährte eine Bank der späteren Klägerin einen Kredit über 650.000 Euro. Dieser Darle­hens­vertrag hatte eine Laufzeit bis zum März 2009. Im Mai 2006 wollte die Kundin einen weiteren Kredit von 400.000. Euro, den ihr die Bank verweigerte. Darauf hin kündigte sie den Darle­hens­vertrag. Die Bank verlangte von der Kundin einen Betrag von 3886 Euro als Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung, den die Kundin unter Vorbehalt zahlte, den sie dann aber vor dem Amtsgericht München wieder einklagte. Schließlich, so die Klägerin, sei sie gezwungen worden, bei einer anderen Bank einen Kredit aufzunehmen. Die Weigerung der Bank, ihr einen Kredit zu gewähren, sei ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Dem widersprach die Bank.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Bank Recht und wies die Klage ab:

Die Klägerin habe den Darle­hens­vertrag vorzeitig gekündigt, deshalb falle grundsätzlich auch eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung an. Dieser Anspruch sei auch nicht durch ein Fehlverhalten der Bank entfallen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin und die Bank bei Vertragsschluss im Jahre 1994 davon ausgegangen seien, dass die Klägerin irgendwann noch weitere Darlehen benötige und diese von der Bank dann zu bekommen habe. Die möglicherweise einseitige Erwartung der Klägerin, sie könne zu einem weiteren Zeitpunkt Darlehen erhalten, genüge dafür nicht. Das Vertrags­ver­hältnis sei bisher problemlos abgewickelt worden, die Bank habe sich hier keinerlei Vertrags­ver­letzung zu Schulden kommen lassen. Die Weigerung der Bank, einen weiteren Kredit zu gewähren betreffe nicht das alte Vertrags­ver­hältnis und berechtigten nicht zu einer Kündigung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung AG München vom 28.07.2008

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