21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil06.02.2001

Taxigast haftet wegen Verschmutzung des Taxi-InnenbereichsVerstoß gegen allgemein bekannte Beförderungs­bedingungen

Verschmutzt ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis, so macht er sich gegenüber dem Taxifahrer schaden­ersatz­pflichtig. Denn in der Verschmutzung liegt ein Verstoß gegen die allgemein bekannten Beförderungs­bedingungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verschmutzte ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis. Der Taxifahrer klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 464 DM zugestanden. Denn durch die Verschmutzung des Taxi-Innbereichs habe der Taxigast gegen die allgemein bekannten Beför­de­rungs­be­dingen verstoßen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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