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Dokument-Nr. 34888

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Amtsgericht München Urteil01.02.2024

Autokäufer hat bei Nichtlieferung des bestellten Elektroautos Anspruch auf Schadensersatz wegen geringerem UmweltbonusAutohaus lieferte bestellten Hyundai Kona Elektro nicht

Kann ein Autohaus ein bestelltes Elektroauto innerhalb einer gesetzten Frist nicht liefern und hat der Kunde daher das Recht von dem Vertrag zurückzutreten und muss sich in der Folge um eine Ersatz­be­schaffung kümmern, dann hat der Kunde, wenn sich der Umweltbonus inzwischen verringert hat, einen Anspruch auf die Differenz gegen das Autohaus. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektro­neu­fahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 €.

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 €.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 €), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 € netto), sowie Bereitstellungs- (140 €) und Abholungskosten (284,04 €) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unver­bind­lichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 €.

Diese Pflicht zur Lieferung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers fällig gewesen, da der Kläger, wie es die AGB der Beklagten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hatte und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat.

Eine Exkulpation sei der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Liefer­ver­zö­ge­rungen und Produk­ti­o­ns­engpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen.

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatz­be­schaffung die Umweltprämie nur mehr 4500 € betrug, anstatt wie im Juni 2022 noch 6000 €, könne der Kläger die Differenz von 1500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches gelte für die Fahrzeug­be­reit­stel­lungs­kosten und die Kosten der Fahrzeu­gab­holung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen.

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten seien seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Es ergebe sich aus dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher seien bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar. Eine Verletzung der Schadens­min­de­rungs­pflicht des Klägers nach § 254 BGB liege nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stelle in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungs­ver­handlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 €.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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