21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.04.2004

Mehrfache KofferverlusteBei Verschweigen eines voraus­ge­gangenen Versi­che­rungs­falles muss die Versicherung nicht zahlen

Ein Versi­che­rungs­nehmer hat keinen Anspruch gegen die Reise­ge­päck­ver­si­cherung wenn er grob fahrlässige einen voraus­ge­gangenen Versi­che­rungsfall verschweigt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Als die Klägerin Anfang September 2003 von einem 14-tägigen Urlaub in Mallorca zurückkam, erlebte sie an der Gepäckausgabe des Flughafens Düsseldorf eine böse Überraschung: Einer ihrer Koffer kam nicht mit zurück und ließ sich auch später nicht mehr auffinden. Daher nahm die Klägerin (die später beklagte) Reise­ge­päck­ver­si­cherung in Anspruch. Die Klägerin machte eine Rechnung über 2.163,00 € auf; soviel sei – mit Kaufbelegen glaubhaft gemacht – der Inhalt des Koffers Wert gewesen. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und wies darauf hin, dass die Klägerin in ihrer Schadensmeldung verschwiegen habe, dass ein ähnlicher Gepäckverlust bereits ca. 1 Jahr vorher bei einer anderen Versicherung gemeldet und dort reguliert worden sei.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Durch die unterlassene Meldung des früheren Versi­che­rungs­falles habe sich die Klägerin einer schweren Oblie­gen­heits­ver­letzung schuldig gemacht. Das der Klägerin übersandte Schadens­formular der Versicherung sei eindeutig und klar gewesen. Dort wurde nach früheren Reise­ge­päck­schäden gefragt. Die Klägerin hat als Antwort „nein“ angekreuzt. Die Einlassung der Klägerin im Prozess, sie habe gedacht, sie müsse nur Schäden bei der gleichen Versicherung melden, wies das Gericht zurück: Direkt im Anschluss an Vorschäden wurde in dem Schadens­formular gefragt, bei welcher Versi­che­rungs­ge­sell­schaft der Vorschaden gemeldet worden sei. Damit habe sich bei der Klägerin kein Irrtum darüber einstellen können, dass sie jeden Versi­che­rungsfall habe melden müssen. Die Reise­ge­päck­ver­si­che­rungen seien auch befugt, derartige Fragen zu stellen, denn - so der Amtsrichter:“Die Angaben zu Vorschäden haben eine erhebliche Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Schadensmeldung des Versi­che­rungs­nehmers“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 19.07.2004

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