Dokument-Nr. 2342
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Amtsgericht München Urteil15.04.2004
Mehrfache KofferverlusteBei Verschweigen eines vorausgegangenen Versicherungsfalles muss die Versicherung nicht zahlen
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen die Reisegepäckversicherung wenn er grob fahrlässige einen vorausgegangenen Versicherungsfall verschweigt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Als die Klägerin Anfang September 2003 von einem 14-tägigen Urlaub in Mallorca zurückkam, erlebte sie an der Gepäckausgabe des Flughafens Düsseldorf eine böse Überraschung: Einer ihrer Koffer kam nicht mit zurück und ließ sich auch später nicht mehr auffinden. Daher nahm die Klägerin (die später beklagte) Reisegepäckversicherung in Anspruch. Die Klägerin machte eine Rechnung über 2.163,00 € auf; soviel sei – mit Kaufbelegen glaubhaft gemacht – der Inhalt des Koffers Wert gewesen. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und wies darauf hin, dass die Klägerin in ihrer Schadensmeldung verschwiegen habe, dass ein ähnlicher Gepäckverlust bereits ca. 1 Jahr vorher bei einer anderen Versicherung gemeldet und dort reguliert worden sei.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Durch die unterlassene Meldung des früheren Versicherungsfalles habe sich die Klägerin einer schweren Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht. Das der Klägerin übersandte Schadensformular der Versicherung sei eindeutig und klar gewesen. Dort wurde nach früheren Reisegepäckschäden gefragt. Die Klägerin hat als Antwort „nein“ angekreuzt. Die Einlassung der Klägerin im Prozess, sie habe gedacht, sie müsse nur Schäden bei der gleichen Versicherung melden, wies das Gericht zurück: Direkt im Anschluss an Vorschäden wurde in dem Schadensformular gefragt, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Vorschaden gemeldet worden sei. Damit habe sich bei der Klägerin kein Irrtum darüber einstellen können, dass sie jeden Versicherungsfall habe melden müssen. Die Reisegepäckversicherungen seien auch befugt, derartige Fragen zu stellen, denn - so der Amtsrichter:“Die Angaben zu Vorschäden haben eine erhebliche Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers“.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2004
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 19.07.2004
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