15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil28.10.2011

Laptop im Auto beim Einstellen des Fahrersitzes beschädigt – Haftpflicht­ver­si­cherung muss nicht zahlenEinstands­pflicht der Versicherung scheidet bei Vertrag mit so genannter „Kleine Kraft-, Luft- und Wasser­fahr­zeugs­klausel“ aus

Wird der Fahrersitz eines Autos durch den Fahrer nach hinten geschoben und zerquetscht dadurch einen Laptop einer Mitfahrerin, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte, ist der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Eine Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung, die die so genannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasser­fahr­zeugs­klausel“ enthält, muss daher den Schaden nicht ersetzen.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Münchner mit einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen einen privaten Haftpflicht­ver­si­che­rungs­vertrag. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen war die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasser­fahr­zeug­klausel" enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind.

Laptop des Bekannten durch veränderte Position des Fahrersitzes eingequetscht

Ende Mai 2009 beschädigte der Versi­che­rungs­nehmer den Laptop einer Bekannten. Er setzte sich im Auto der Bekannten auf den Fahrersitz, da er das Steuer übernehmen wollte. Um gut sitzen zu können, schob er den Fahrersitz vollkommen nach hinten, bis dieser in der letzten Position einrastete. Hierdurch geriet der Laptop der Bekannten, welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt hatte, zwischen Fahrersitz und Rückbank und wurde eingequetscht. Der Bildschirm des Laptops zerbrach dabei.

Versi­che­rungs­nehmer verlangt Kosten für neuen Laptop von Haftpflicht­ver­si­cherung erstattet

Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von 1.008,99 Euro von dem Versi­che­rungs­nehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner Haftpflichtversicherung. Schließlich greife die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasser­fahr­zeug­klausel“ nicht. Der Schaden sei durch seine Unachtsamkeit entstanden und nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im herkömmlichen Sinn.

Versicherung verweigert Koste­n­er­stattung

Die Versicherung sah dies anders. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs.

AG München: "Kleine Kraft-, Luft- und Wasser­fahr­zeug­klausel“ anwendbar

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Die Versi­che­rungs­klausel sei anwendbar, so dass eine Einstands­pflicht der Versicherung ausscheide. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen. Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachen­zu­sam­menhang zwischen Schaden­s­eintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeug­ge­brauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, können Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.

Zurückstellen des Fahrersitzes dient Vorbereitung des anschließendem Gebrauch des Fahrzeugs

Im vorliegenden Fall habe das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug gedient. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit auch das Beladen und Entladen noch zum "Gebrauch" eines Kfz gezählt. Wenn sogar das Be- und Entladen als Vorbe­rei­tungs­handlung dem Gebrauch zuzuordnen sei, dann jedenfalls auch das vorbereitende Einstellen des Sitzes. Dabei habe sich auch die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, da der Laptop gerade durch ein Fahrzeugteil, den Fahrersitz, unmittelbar beschädigt wurde. Dabei sei diese Gefahr auch vom Sitz und nicht unmittelbar vom Kläger ausgegangen, auch wenn dieser natürlich hinter der Handlung gestanden habe.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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