15.11.2024
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Dokument-Nr. 3042

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Amtsgericht München Urteil02.06.2006

Rechts­schutz­ver­si­cherung kann Deckungszusage widerrufenKein Versi­che­rungs­schutz für Streitigkeiten aus der Zeit vor Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages

Eine Rechts­schutz­ver­si­cherung widerrief trotz vorheriger Zusage ihren Versi­che­rungs­schutz, nachdem ihr bekannt wurde, dass der Versi­che­rungs­nehmer Ansprüche vor Gericht durchsetzen wollte, die schon vor Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages entstanden waren. Dies wollte der Versi­che­rungs­nehmer nicht hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München, dessen Urteil auch in der Berufungs­instanz vor dem Landgericht München I bestätigt wurde, wies die Klage des Versicherten ab und stellte fest, dass eine Versicherung grundsätzlich keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten gewähren muss, deren Ursachen in der Zeit vor Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages liegen. Auch ein bereits erteilter Versi­che­rungs­schutz kann daher widerrufen werden, sofern dieser Umstand nachträglich bekannt wird.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit Januar 1998 eine Recht­schutz­ver­si­cherung unterhielt, erhielt auf seinen Antrag hin im Juli 2000 die Deckungszusage für die außer­ge­richtliche Durchsetzung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt. Auf Antrag des Klägers vom November 2003 gewährte die Beklagte Versi­che­rungs­schutz für das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz. Die jeweiligen Deckungszusagen enthielten allerdings auch den Vorbehalt, dass bei bekannt werden neuer Tatsachen eine Abänderung möglich sei.

Zu diesen Zeitpunkten behauptete der Kläger Schaden­s­er­satz­ansprüche, die nach 1998 entstanden waren. Nachdem der Kläger die Klageschrift gegen den Anwalt der Versicherung vorgelegt hatte, ergab sich plötzlich aus dieser, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auch darauf stützte, dass eine aus dem Jahr 1997 stammende Honora­r­ver­ein­barung sittenwidrig und damit nichtig sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechts­schutz­ver­si­cherung aber noch nicht abgeschlossen. Die Versicherung widerrief unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen die Deckungszusagen, da nur Recht­strei­tig­keiten versichert seien, die nach Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages entstünden. Das AG München bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel mit dem Argument, dass anderenfalls das Risiko für die Versicherung unzumutbar ausgeweitet werden würde. Nachdem der Kläger erst nach Deckungszusage die gesamten Umstände offen gelegt hatte, war auch ein nachträglicher Widerruf möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 11.09.2006

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