Das Amtsgericht München, dessen Urteil auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht München I bestätigt wurde, wies die Klage des Versicherten ab und stellte fest, dass eine Versicherung grundsätzlich keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten gewähren muss, deren Ursachen in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen. Auch ein bereits erteilter Versicherungsschutz kann daher widerrufen werden, sofern dieser Umstand nachträglich bekannt wird.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit Januar 1998 eine Rechtschutzversicherung unterhielt, erhielt auf seinen Antrag hin im Juli 2000 die Deckungszusage für die außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt. Auf Antrag des Klägers vom November 2003 gewährte die Beklagte Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz. Die jeweiligen Deckungszusagen enthielten allerdings auch den Vorbehalt, dass bei bekannt werden neuer Tatsachen eine Abänderung möglich sei.
Zu diesen Zeitpunkten behauptete der Kläger Schadensersatzansprüche, die nach 1998 entstanden waren. Nachdem der Kläger die Klageschrift gegen den Anwalt der Versicherung vorgelegt hatte, ergab sich plötzlich aus dieser, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auch darauf stützte, dass eine aus dem Jahr 1997 stammende Honorarvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsschutzversicherung aber noch nicht abgeschlossen. Die Versicherung widerrief unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Deckungszusagen, da nur Rechtstreitigkeiten versichert seien, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages entstünden. Das AG München bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel mit dem Argument, dass anderenfalls das Risiko für die Versicherung unzumutbar ausgeweitet werden würde. Nachdem der Kläger erst nach Deckungszusage die gesamten Umstände offen gelegt hatte, war auch ein nachträglicher Widerruf möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 11.09.2006