14.11.2024
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Dokument-Nr. 2339

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Amtsgericht München Urteil02.02.2004

Reise­kos­ten­rück­tritts­ver­si­cherung muss bei Luxation eines künstlichen Hüftgelenks zahlen

Die unerwartet auftretende Luxation eines künstlichen Hüftgelenks kann zur Eintritts­pflicht der Reise­kos­ten­rück­tritts­ver­si­cherung führen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im März 2003 buchte die aus Hessen stammende 59-jährige Klägerin eine Pauschalreise nach Teneriffa für 743,00 EUR. Die Reise sollte im August 2003 stattfinden. In der Buchung war eine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung der Beklagten enthalten.

14 Tage vor Reiseantritt renkte sich die Klägerin ihr im Jahre 1999 implantiertes künstliches Hüftgelenk aus. Der behandelnde Arzt erklärte ihr am 11.08.2003 sie könne keinesfalls an der Reise teilnehmen, da sie sich für sechs bis acht Wochen nicht auf einen normalen Stuhl setzen und bestimmte, alltägliche Bewegungen ausführen könnte. Einen Tag später leitete die Klägerin die Stornierung ihrer Reise in die Wege und zeigte der Beklagten am 14.08.2003 den Schadensfall an. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf die vertraglich vereinbarten Stornokosten von 50 % des Reisepreises, also 372,00 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte wies ihre Eintritts­pflicht vorprozessual zurück und stellte sich auf den Stand, dass es sich bei der Hüftge­lenks­lu­xation der Klägerin nicht um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne ihrer Vertrags­be­din­gungen handele. Die Beklagte sei seit Mitte/Ende der neunziger Jahre am Hüftgelenk erkrankt, was schließlich zur Implantation des künstlichen Hüftgelenks geführt habe.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Klägerin Recht.

Es handele sich sehr wohl um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten, da die ursprüngliche Erkrankung durch den Einsatz des künstlichen Hüftgelenks behoben worden sei. Die Klägerin habe drei Jahre ohne Probleme mit diesem gelebt. Auch bei einem normalen, natürlichen Hüftgelenk könne eine plötzliche Luxation auftreten, die zweifellos zur Eintritts­pflicht der Versicherung geführt hätte. Es mache rechtlich keinen Unterschied, dass die Luxation nun an dem künstlichen Gelenk entstanden sei. Die Beklagte musste daher die 372,00 EUR an die Klägerin bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 02.02.2004

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