23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil18.02.2016

Mobil­funk­vertrag "mit Handy": Kein Anspruch auf regelmäßige Aushändigung eines neuen HandysHandyvertrag ohne Handy

Aus der Bezeichnung eines Mobil­funk­vertrags "mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall übernahm der Kläger im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobil­funk­verträge. Diese hatte die Verträge im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobil­fun­k­un­ter­nehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 € brutto für Grundgebühr und "Internetpack". Enthalten sind "Handy-Aufschläge" von 10,00 € beziehungsweise 5,13 € brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen; In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch die Beklagte ausgehändigt; Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was diese ablehnte.

Kläger begehrt regelmäßige Aushändigung eines neuen Handys

Der Kläger meint, aufgrund der Tarif­be­zeichnung "mit Handy" und bei Berechnung von Handyauf­schlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe.

Telefonfirma lehnt Aushändigung ab

Die Telefonfirma lehnt dies ab. Darauf erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funkti­o­ns­tüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe. Das Gericht gab der Telefonfirma Recht.

Kein Anspruch auf neue Geräte

Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobil­funk­ver­trägen nicht kostenfrei erfolgt sondern "subventioniert" ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen.

Vertrags­ver­län­gerung bedeutet Weiterlaufen des Vertrages zu ursprünglichen Bedingungen

Der Kunde verpflichtet sich - wie hier - gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindest­ver­trags­laufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindest­ver­trags­laufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder "automatischer Verlängerung" des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt. Bei der (still­schwei­genden) Vertrags­ver­län­gerung handelt es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertrags­be­din­gungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertrags­ver­län­gerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann.

Kein Anspruch auf Gebüh­ren­rü­ck­zahlung

Der Kläger bekommt die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefo­n­an­bieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge wurde dem Kläger nicht zugesprochen, da es sich um eine Preis­ver­ein­barung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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