15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil17.05.2004

Zum Zeitpunkt der Stornierung einer Reise wegen Krankheit und Mitteilung an die Reise­rück­tritts­ver­si­cherungUnerwartete schwere Erkrankung

Eine unerwartete schwere Erkrankung muss unverzüglich der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung mitgeteilt werden. Es genügt nicht, zu hoffen man werde wieder gesund und dann die Mitteilung später zu machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Münchener Ehepaar buchte für sich und seine beiden minderjährigen Kinder bei einem Münchener Reise­ver­an­stalter eine Pauschalreise nach Antalya/Türkei vom 19.09.2003 bis 03.10.2003. Der Reisepreis belief sich auf € 3.324,00 und wurde bezahlt. Am 09.09.2003 - also 10 Tage vor Reiseantritt - wurde die Klägerin wegen akuter schmerzhafter Magen- und Darmprobleme in eine Münchener Klinik eingeliefert. Der behandelnde Arzt konnte zunächst keine genaue Diagnose stellen. Er erklärte der Klägerin, dass noch weitere Untersuchungen notwendig seien; es könne sich sowohl um eine flüchtige, schnell vorrübergehende Gastroentritis handeln, ebenso könne es sich aber auch um eine länger andauernde schwere intestinale Erkrankung handeln. In ein paar Tagen wisse man genaueres. Die Eheleute sahen daher von einer Stornierung der Reise am 09.09.2003 ab, weil sie hofften, die Reise doch noch antreten zu können. Am 15.09.2003 stellte sich dann die ungünstige Diagnose heraus, worauf die Reise noch am selben Tag storniert und die Versicherung hierüber informiert wurde. Aus Gründen der Schadens­min­de­rungs­pflicht sehen die Versi­che­rungs­be­din­gungen vor, dass eine Reise bei Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung unverzüglich storniert werden muss. Nach den Vereinbarungen des Reisevertrages beliefen sich die Stornokosten am 09.09.2003 auf 50 % des Reisepreises (€ 1.162,00), am 15.09.2003 auf 65 % des Reisepreises (€ 2.160,00). Erstattet wurden den Klägerin lediglich € 1.162,00. Da sich die Versicherung weigerte, die Differenz zu 50 % (= € 498,00) zu bezahlen, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Selbst wenn der Klägerin bei der Einlieferung in das Krankenhaus am 09.09.2003 gesagt worden sein sollte, dass die Möglichkeit einer lediglich kurzfristigen Erkrankung bestehe - und deshalb eine sofortige Stornierung noch am 09.09.2003 nicht erfolgte -, begründe dies den Anspruch der Kläger nicht: Denn rechtlich habe bereits am 09.09.2003 eine unerwartet schwere Erkrankung vorgelegen. Eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus erfolge nur, wenn das gesundheitliche Befinden des Patienten in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Bei einer solchen stationären Aufnahme müsse der Patient vernünftiger Weise damit rechnen, dass eine vom ihm gebuchte Reise, die 10 Tage später beginnen soll, nicht mehr angetreten werden kann. Die Kläger wären daher verpflichtet gewesen, die Reise noch am 09.09.2003 zu stornieren, um den versicherten Schaden so gering wie möglich zu halten. Ihre Hoffnung – sei sie auch durch die Auskunft des Arztes genährt worden – die Reise werde trotz des stationären Aufenthalts durchführbar sein, sei nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasst. Die Versicherung habe daher zu Recht lediglich Stornie­rungs­kosten in Höhe von 50 % erstattet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2004

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