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Dokument-Nr. 13690

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Amtsgericht München Urteil23.09.2011

Stoßdämpfer-Diebstahl: Kein Versi­che­rungs­schutz bei Diebstahl eines Teils des FahrradesVersi­che­rungs­be­din­gungen können Versi­che­rungs­schutz für nur gestohlene Teile eines Fahrrades ausschließen

Wird eine Fahrrad-Diebstahl­s­ver­si­cherung abgeschlossen, ist im Regelfall nur der Diebstahl des Fahrrades selbst (einschließlich der sich an diesem befindenden Teile) versichert. Der Diebstahl eines Teils des Fahrrades ist meist davon nicht umfasst. Es empfiehlt sich, die Versi­che­rungs­be­din­gungen dazu genau zu lesen. Dies gab das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekannt.

Im hier vorliegenden Streitfall hat der spätere Kläger im April 2011 bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Fahrrad - Diebstahlsversicherung mit einer Versi­che­rungssumme in Höhe von 3000 Euro abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen umfasste diese Versicherung Fahrräder und Fahrradanhänger. Mitversichert waren die werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und Sicher­heits­sch­lösser, sofern sie mit dem Fahrrad abhandenkommen.

Stoßdämpfer vom Fahrrad abgeschraubt und gestohlen

Ein paar Tage später wurde vom Fahrrad des Versi­che­rungs­nehmers der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Dieser hatte einen Wert von 525 Euro. Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte der Fahrradbesitzer von seiner Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden.

Klausel sei für Versi­che­rungs­nehmer überraschend und damit unwirksam

Auch dafür bestehe Versi­che­rungs­schutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhan­den­ge­kommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicher­heits­sch­lösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam.

Versi­che­rungs­nehmer scheitert vor Gericht

Es liege kein Versi­che­rungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhan­den­ge­kommen sei. Der Diebstahl des Stoßdämpfers sei auch nicht als Diebstahl des Fahrrades zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrades darstellen möge, sei ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrades selbst.

Für Versi­che­rungs­schutz muss gesamtes Fahrrad gestohlen sein

Die Versi­che­rungs­be­din­gungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz beziehe sich auch nicht nur auf die Sicher­heits­sch­lösser. Die Klausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/db)

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