18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 34467

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Urteil23.05.2024Amtsgericht München191 C 23654/23
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Amtsgericht München Urteil23.05.2024

Gutschein fürs Panzerfahren - Geld zurück bei nicht durchführbarer Erlebnis-BuchungUnternehmen wegen ausgefallener und nicht mehr möglicher Panzerfahrt zur Rückzahlung verpflichtet

Eine Frau kauft für 342 Euro einen Gutschein der Jochen-Schweizer-GmbH, um in einem Schützenpanzer zu fahren. Doch das Erlebnis kommt nicht zustande. Für das Amtsgericht München ist klar, wer den Ausfall bezahlen muss.

Die Klägerin erwarb beim Beklagten, einem Vermittler von Erleb­nis­ge­schenken, für 342 € einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in der Nähe von Oldenburg. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter als Leistungs­er­bringer durchgeführt werden. Für die Durchführung wurde zunächst der 09.10.2021 als Termin festgelegt. Dieser wurde einvernehmlich verschoben auf den 15.03.2022. Dieser Termin wurde erneut aufgehoben; inzwischen bietet der Veranstalter das Erlebnis nicht mehr an, so dass die Fahrt innerhalb der Gültig­keitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte.

Kundin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Käuferin den beklagten Vermittler auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Nach den AGB mit der Klägerin gelte der Gutschein daher als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Kein Panzer, kein Erlebnis, keine Bezahlung

Das AG gab der Klage statt. Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin mit dem Leistungs­er­bringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre und nach den einbezogenen AGB des Leistungs­er­bringers (sog. no show) die vollständige Vergütung fällig geworden wäre. In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungs­er­bringer „als fällig“ auszuzahlen (§ 4 Abs. 6 AGB).

Keine "no-show" der Kundin

Vorliegend liegt der Fall einer fälligen Vergütung des Leistungs­er­bringers aber nicht vor. Die Einbeziehung der AGB des Leistungs­er­bringers ist zwischen den Parteien dieses Prozesses streitig; die Beklagte vermag weder den Einbe­zie­hungs­ablauf lückenlos darzustellen noch bietet sie hierfür geeignete Beweismittel an. Erst recht kann die Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht widerlegen, dass der Termin am 15.03.2022 einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungs­er­bringer kein „No Show“ vorlag. Nachdem inzwischen feststeht, dass innerhalb der Gültig­keitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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