30.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
30.01.2025  
Sie sehen eine Person beim Schnee schaufeln in einer mit Häsuern gesämten Straße in einer Stadt.

Dokument-Nr. 34748

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil15.01.2025

Wegen extrem starken Schneefalls nicht durchgeführter Winterdienst berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Winter­dienst­vertragsUnwirksame Kündigung eines Winter­dienst­ver­trages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung

Schneit es so extrem, dass selbst für den Winterdienst kein Durchkommen mehr ist, dann stellt diese Situation in der Winterdienst nicht ausgeführt wurde, keinen fristlosen Kündigungsgrund dar. Die Leistung des Winterdiensts ist dann faktisch unmöglich geworden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winter­dien­st­a­r­beiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 € bzw. 220 € netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.

Extremer Schneefall

Am 01.12.2023 und 02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Beklagte den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauscha­l­ver­gü­tungen.

Der Kläger verklagte den Beklagten schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.660,89 € für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen, sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz.

Amtsgericht München gibt dem Winterdienst-Unternehmen recht

Das Gericht gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Es führte aus: „Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Klägers am 01./02.12.2023 stellt bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648 a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berück­sich­tigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winter­dienst­ver­trages war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten. Am Rekord-Winter­wo­chenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 herrschte extrem starker Schneefall, was gerichtsbekannt und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist. Wie klägerseits unbestritten vorgetragen wurde, hatte die Stadt München die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Alle Räumdienste, die städtischen und die privaten, kamen nicht mehr. Ganze Straßenzüge konnten überhaupt nicht mehr geräumt werden. Bus-, Flug-, Straßenbahn-, Zug- und teilweise Autoverkehr kamen zum Erliegen. Soweit der Kläger seinen Räumpflichten an diesem Tag nicht „normal“ nachkam, liegt darin schon keine vorwerfbare Pflicht­ver­letzung. Die geschuldete „normale“ Leistung war dem Kläger objektiv nicht möglich (§ 275 BGB). Dieser Umstand berechtigt den Beklagten nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen […] selbst räumen musste. […]

Für den Zeitraum nach der Kündigung ergibt sich der Vergü­tungs­an­spruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Beklagte aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte: Der Kläger war bereit und in der Lage, die vertraglich geschuldete Winter­dienst­leistung zu erbringen, wurde jedoch durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34748

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI