Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 € bzw. 220 € netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.
Am 01.12.2023 und 02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Beklagte den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütungen.
Der Kläger verklagte den Beklagten schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.660,89 € für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen, sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz.
Das Gericht gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Es führte aus: „Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Klägers am 01./02.12.2023 stellt bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648 a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten. Am Rekord-Winterwochenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 herrschte extrem starker Schneefall, was gerichtsbekannt und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist. Wie klägerseits unbestritten vorgetragen wurde, hatte die Stadt München die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Alle Räumdienste, die städtischen und die privaten, kamen nicht mehr. Ganze Straßenzüge konnten überhaupt nicht mehr geräumt werden. Bus-, Flug-, Straßenbahn-, Zug- und teilweise Autoverkehr kamen zum Erliegen. Soweit der Kläger seinen Räumpflichten an diesem Tag nicht „normal“ nachkam, liegt darin schon keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Die geschuldete „normale“ Leistung war dem Kläger objektiv nicht möglich (§ 275 BGB). Dieser Umstand berechtigt den Beklagten nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen […] selbst räumen musste. […]
Für den Zeitraum nach der Kündigung ergibt sich der Vergütungsanspruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Beklagte aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte: Der Kläger war bereit und in der Lage, die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen, wurde jedoch durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)