Amtsgericht München Urteil21.03.2024
Bei einer "Roulettereise" darf der Veranstalter auch erst spät über Flug und Hotel informierenZu den Informationspflichten des Reiseveranstalters über Hotel und Flugzeiten bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereisen
Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro ab.
Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5- Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera" von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart.
Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Kläger jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.
Kläger wollte Informationen über Hotel und Flugzeiten
Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Kläger notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen.
Amtsgericht gibt Reiseveranstalter recht
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab. Der Beklagten stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, so dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet.
Information über Hotel und Flugzeiten 8-10 Tage vor Reisebeginn reicht bei dieser preisgünstigen Reise aus
Die Beklagte habe dem Kläger in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn übersandt würden. Dies sei zwar kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit "rechtzeitig". Es stehe dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen könne. Diese Wahlmöglichkeiten seien preisbildend.
Die vom Kläger gebuchte Reise sei mit der sogenannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur das Reiseziel spezifiziert werde. Dem Veranstalter sei es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug sei das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger müsse es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)