18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 4826

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Amtsgericht München Urteil02.12.2005

Ticket­be­stellung per E-Mail oder Telefon ist bindendKein Widerrufsrecht wie beim Haustürgeschäft

Wer telefonisch oder über das Internet Karten für eine Veranstaltung bestellt, muss sie auch bezahlen. Ein Widerrufsrecht wie bei Haustür­ge­schäften besteht nicht, denn die Vorschriften über Fernab­satz­verträge gelten nicht, urteilte das Amtsgericht München.

Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch ein Email. 2 Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem Amtsgericht München.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernab­satz­vertrag, der -ähnlich wie Haustür­ge­schäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen.

Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets:

Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernab­satz­verträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeit­ge­staltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernab­satz­verträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnah­me­re­gelung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundes­ge­richtshof war erfolglos.

Erläuterungen
Die §§ 312 b und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten Vorschriften über die sogenannten Fernab­satz­verträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln, d.h. z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind. Bei diesen Vertrags­ab­sch­lüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er verkauft, "unsichtbar" ist, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber steht. Daher räumt das BGB dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein. Dieses gilt allerdings nicht für alle Verträge dieser Art. Eine Ausnahme ist unter anderem die Dienstleistung im Freizeitbe-reich, also auch der Kartenverkauf, § 312 b III Ziffer 6 BGB. Da hier der Erfül­lungs­zeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt ist, würde die Einräumung eines Widerrufs-rechts, dass eventuell dann kurz vor der Veranstaltung erfolgte, den Ticketverkäufer unver-hältnismäßig belasten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.09.2007

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