15.11.2024
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Dokument-Nr. 3520

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Urteil03.08.2000Amtsgericht München181 C 15698/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVersZ 2001, 167Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht (NVersZ), Jahrgang: 2001, Seite: 167
  • RRa 2001, 40Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2001, Seite: 40
  • VersR 2001, 760Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 760
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil03.08.2000

Ehestreitigkeit zu Weihnachten - Gebuchte Reise konnte nicht angetreten werdenReise­rücktritts­kosten­versicherung muss bei "nieder­ge­drückter Stimmung" nicht zahlen

Am Weihnachtsfest 1999 zerstritt sich ein Ehemann mit seiner Frau. Er fühlte sich nicht mehr in der Verfassung, eine gebuchte Kreuzfahrt anzutreten. Das Amtsgericht München wies die Klage des Mannes gegen die Reise­rücktritts­kosten­versicherung ab.

Ein Ehemann buchte im August 1999 zusammen mit seiner Ehefrau eine Kreuzfahrt für ca. 9000,- DM, für die er gleichzeitig eine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung abschloss. Weihnachten 1999 stritt er sich mit seine Frau dermaßen, dass diese ihn verlassen wollte. Der Mann verfiel daraufhin in starke akute Depressionen, so dass er im Januar 2000 die Reise stornierte und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Versicherung mitteilte. Diese wollte für den Rücktritts­schaden aber nicht aufkommen. Auch eine Klage vor dem Amtsgericht München hatte keinen Erfolg.

Der Richter führte aus, dass gemäß der Versi­che­rungs­be­din­gungen eine Erstattung der Stornokosten nur bei einer schweren Erkrankung erfolgen könne. Der Arzt hätte aber nur "Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühle und niedergedrückte Stimmung" attestiert. Ein solches Krankheitsbild genüge nicht, um auf eine objektiv schwere Erkrankung schließen zu können. Im Gegensatz, so der Richter, hätte den Mann vielleicht sogar die Kreuzfahrt aufgemuntert.

Quelle: ra-online

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