18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34194

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Amtsgericht München Urteil24.10.2023

Autoaufbruch außerhalb des Hotel­pa­rk­platzesAutoaufbruch außerhalb des Hotel­pa­rk­platzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen PKWs in Höhe von 2.593,89 € geltend machte.

Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 – 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten. Auf der Buchungs­be­stä­tigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that would like a free parking (based on availability).“ Nach Ankunft im Hotel parke der Kläger bzw. dessen Ehefrau auf Anweisung eines Hotel­mi­t­a­r­beiters das Fahrzeug direkt vor der Mauer des Hotel­pa­rk­platzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war. Am nächsten Morgen war die Scheibe des PKWs eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 € entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 €.

Hotelier verstieß nicht gegen den Beher­ber­gungs­vertrag

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachver­ständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet. Das Gericht führte insoweit aus: „Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. Falls der wahre Wille der Vertrags­parteien hinsichtlich der kostenfreien Zurver­fü­gung­s­tellung eines privaten Parkplatzes durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, ist darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertrags­parteien die Hotel­richt­linien dahingehen verstanden hätte, dass sich die Beklagte damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist [die] Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann das Gericht nicht erkennen. Das Personal hat dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist, führt jedoch nicht zu einer Pflicht­ver­letzung. Die Beklagte kann nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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