Amtsgericht München Urteil28.04.2026
Reiseveranstalter muss Reisepreis für eine nicht durchgeführte Fußballreise zurückzahlenKläger erhielt weder die versprochenen Eintrittskarten noch die Flugtickets für ein Champions-League-Spiel in Istanbul
Das Amtsgericht München gab der Klage eines Reisekunden auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises für eine nicht erbrachte Fußballreise nach Istanbul statt, da der Veranstalter trotz Zahlung weder Tickets noch Flüge geliefert und seine Einwendungen nicht hinreichend substantiiert hatte.
Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 €. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 € per PayPal, leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.
Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 € und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.
Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund ausbleibender Leistung gerechtfertigt
Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 €. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung - Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul - nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher - gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung - vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstantiiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)