Amtsgericht München Urteil06.06.2025
Kulanzgutschrift für defekten Kühlschrank an Rückgabe des Altgeräts gebundenZahlungsanspruch eines Elektromarkts nach verweigerter Herausgabe eines im Rahmen einer Kulanzvereinbarung ersetzten Kühlschranks bejaht
Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Amtsgericht München beschäftigt.
Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 €. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 € für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 € und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 €.
Rückgabepflicht des defekten Kühlschranks im Rahmen der Kulanzregelung bejaht
Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 €. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 € […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 € verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 € vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 4.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen [...] Bitte ins Haus [...] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […]
Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)