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Dokument-Nr. 34931

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Amtsgericht München Urteil02.07.2024

Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung stellt keine Ehrverletzung oder Verletzung des Postge­heim­nisses darKein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung

Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine WEG-Eigentümerin eine "böse" E-Mail an die Hausverwaltung schrieb. Diese E-Mail gelang zur Kenntnis des Vorsitzenden des Verwal­tungs­beirates, der sie an alle WEG-Eigentümer weiterleitete.

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausver­wal­tungs­un­ter­nehmen geführt. Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u.a. hieß:

„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“

Beklagter leitete die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter

Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwal­tungs­beirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u.a.: „Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.

Klägerin macht Ehrverletzung und eine Verletzung des Postge­heim­nisses geltend

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u.a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postge­heim­nisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzu­sam­menhang an den Pranger gestellt worden.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Anspruch auf Richtigstellung setze grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden dürfe, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist.

Richter: Beklagter hat keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt

Es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsa­chen­be­haup­tungen aufgestellt haben soll. Es stehe fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der Hausverwaltung gesendet hatte. Der Beklagte habe demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt.

Ferner traf das Gericht zum Inhalt des Postge­heim­nisses folgende Feststellung: Der Grund­rechts­schutz des Brief­ge­heim­nisses umfasse den Versen­dungs­vorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postge­heim­nisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat.

Richter: Weiterleitung der E-Mail verletzt keine Persön­lich­keits­rechte

Die Klägerin könne auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persön­lich­keits­rechten verletzt hat.

Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. Der Inhalt der Nachricht könne nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. Die Klägerin habe eine geschäftliche Thematik mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. [Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der Hausverwaltung derart im Ton vergreife der müsse sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und Hausverwaltung thematisiert wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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