Ein Nachhilfelehrer erteilte in den Osterferien des Jahres 2004 einem Schüler der Kollegstufe Nachhilfe in Biologie. In einem Vorgespräch hatte man die Modalitäten abgeklärt. Dabei hatte der Schüler auf Frage des Lehrers, wohin denn die Rechnungen geschickt werden sollten, angegeben, dass diese an seinen Vater gesandt werden sollen. Nach 10 Stunden Unterricht stellte der Lehrer dem Schüler 826,- Euro in Rechnung. Eine Bezahlung erfolgte allerdings nicht. Der Lehrer beantragte daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Schüler Widerspruch einlegte.
Als die darauf folgenden Vergleichsverhandlungen scheiterten, kam die Klage zum Amtsgericht München. Auch hier wandte der Schüler hauptsächlich ein, er sei nicht der richtige Vertragspartner. Dies sei sein Vater.
Der Kläger reduzierte seine Forderung um eine Unterrichtsstunde und verlangte schließlich noch 724,- Euro. Insoweit bekam er von der zuständigen Richterin auch Recht: Der Beklagte sei unstreitig allein beim Kläger erschienen und habe diesen beauftragt, ihm Nachhilfe in Biologie zu erteilen. Anschließend habe er diverse Unterrichtsstunden in Anspruch genommen. Regelmäßig werde derjenige, der den Auftrag erteile und die Dienste in Anspruch nehme auch zur Bezahlung verpflichtet. Voraussetzung für eine Stellvertretung wäre, dass die Willenserklärung des Beklagten entweder ausdrücklich im Namen des Vaters erfolgt wäre oder sich das aus den Umständen ergebe. Beides liege hier nicht vor.
Der Beklagte sei bereits volljährig gewesen. Es sei nicht unüblich, dass Schüler in diesem Alter bereits Nebenjobs nachgehen oder sonstiges Vermögen haben und ihre Kosten daher auch selbst tragen könnten, zumal das Erfordernis von Nachhilfestunden im Regelfall auf eigene Versäumnisse zurückzuführen sei.
Die Tatsache, dass der Beklagte auf Frage des Klägers angegeben hatte, dass die Rechnung an den Vater gesandt werden sollte, führe ebenfalls nicht dazu, dass der Kläger annehmen musste, dass dieser Vertragspartner werde. Es käme häufiger vor, dass Rechnungen auf Grund interner Absprachen von einem Dritten übernommen werden. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss auf den Vertragspartner zu. Der Vertragspartner sei für den Gläubiger eine wesentliche Person. Die Übersendung der Rechnung an eine ihm völlig unbekannte Person bedeute nicht, dass er diese zum Vertragspartner wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, AG München