Der spätere Kläger hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die auch Zahlungen für den Fall enthielt, dass er ganz oder teilweise invalide würde.
Am 11. März 2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15. März 2005 telefonisch und schriftlich der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17. März 2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich jetzt der Patient viel Zeit und legte erst am 29. August 2007 dieses Gutachten der Versicherungsgesellschaft vor und machte Ansprüche in Höhe von 3272 Euro geltend. Viel zu spät, wie die Versicherung einwandte.
Der Kläger fand dies nicht und wandte sich an das Amtsgericht München. Der zuständige Richter beim Amtsgericht belehrte ihn allerdings eines besseren.
Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit.
Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Der Unfall sei am 11. März 2005 gewesen, die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen hätte erst mit Vorlage des Rentengutachtens am 29. August 2007 stattgefunden. In der Unfallanzeige vom 22. März 2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus.
Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verspätung treffe. Dann müsse er die Geltendmachung des Anspruchs aber unverzüglich nachholen. Nach dem die Klinik am 17. März 2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29. August 2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig.
Die Versicherung hätte auch nicht beim Kläger nachfragen müssen oder ihn über die Fristen noch einmal aufklären müssen. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn es für die Versicherung erkennbar sei, dass Spätfolgen kommen können. Dies war aber angesichts der Erstauskunft des Arztes gerade nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, AG München