21.11.2024
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Dokument-Nr. 8351

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Amtsgericht München Urteil19.11.2008

AG München: Invalidität muss spätestens 15 Monate nach Unfall geltend gemacht werdenGeltendmachen von Krankenhaus- oder Genesungsgeld reicht als Hinweis auf Invalidität nicht aus

Wird jemand auf Grund eines Unfalls invalide, hat er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend zu machen, da er sonst seinen Anspruch auf Zahlung verlieren kann. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger hatte bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die auch Zahlungen für den Fall enthielt, dass er ganz oder teilweise invalide würde.

Am 11. März 2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15. März 2005 telefonisch und schriftlich der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beein­träch­tigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versi­che­rungs­nehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17. März 2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich jetzt der Patient viel Zeit und legte erst am 29. August 2007 dieses Gutachten der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft vor und machte Ansprüche in Höhe von 3272 Euro geltend. Viel zu spät, wie die Versicherung einwandte.

Der Kläger fand dies nicht und wandte sich an das Amtsgericht München. Der zuständige Richter beim Amtsgericht belehrte ihn allerdings eines besseren.

Kein Anspruch auf Zahlung

Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versi­che­rungs­leis­tungen. Nach den Versi­che­rungs­be­stim­mungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beein­träch­tigend, sie sei auch eine Anspruchs­vor­aus­setzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit.

Unfallanzeige muss zumindest Behauptung hinsichtlich Invalidität enthalten

Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Der Unfall sei am 11. März 2005 gewesen, die erstmalige Geltendmachung von Invali­di­täts­leis­tungen hätte erst mit Vorlage des Renten­gut­achtens am 29. August 2007 stattgefunden. In der Unfallanzeige vom 22. März 2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beein­träch­ti­gungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Kranken­haus­ta­gegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus.

Verspätete Anzeige nur bei Nicht­ver­schulden des Versi­che­rungs­nehmers

Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich, wenn den Versi­che­rungs­nehmer kein Verschulden an der Verspätung treffe. Dann müsse er die Geltendmachung des Anspruchs aber unverzüglich nachholen. Nach dem die Klinik am 17. März 2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29. August 2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig.

Versicherung muss Versi­che­rungs­nehmer nicht gesondert über Fristen aufklären

Die Versicherung hätte auch nicht beim Kläger nachfragen müssen oder ihn über die Fristen noch einmal aufklären müssen. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn es für die Versicherung erkennbar sei, dass Spätfolgen kommen können. Dies war aber angesichts der Erstauskunft des Arztes gerade nicht der Fall.

Quelle: ra-online, AG München

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