15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10840

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil14.10.2009

AG München: Kein Anspruch auf Schadenersatz für Mehraufwand bei rechts­un­wirksamen Hausverbot im SchwimmbadFamilie muss Kosten für Fahrten in weiter entfernt gelegenes Schwimmbad selbst tragen

Muss jemand auf Grund des ihm vom Betreiber eines Schwimmbades auferlegten Hausverbots eine entfernter gelegene Schwimmanlage aufsuchen, hat er bezüglich der Mehrkosten keinen Schaden­er­satz­an­spruch, auch wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte eine Familie mit 5 Kindern zwischen 3 Monaten und 5 Jahren zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie hätte sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten.

Hausverbot hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft

Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. Das Amtsgericht München war der Ansicht, bei einem Hausverbot dieses Umfanges hätte es zuvor einer Abmahnung bedurft.

Familie verlangt Mehrkosten für Fahrt zu weiter weg gelegenem Schwimmbad erstattet

In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimm­bad­besuche auf die Therme in Erding aus, da diese am nächsten gelegen war und für Kinder vergleichbar geeignete Bademög­lich­keiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750 Euro. Diese wollte sie nunmehr von der Betreiberin des Schwimmbades ersetzt bekommen. Schließlich habe diese ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt.

Schwimm­bad­be­treiberin verweigert Schaden­s­er­satz­zahlung

Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Hausverbot sei nur aus formellen Gründen (fehlende Abmahnung) für rechtsunwirksam erklärt worden. Schaden­s­er­satz­ansprüche stünden der Familie nicht zu.

Keine Anspruchs­grundlage für Erstattung von Mehrkosten

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Es bestünde keine Anspruchs­grundlage für die Erstattung der Mehrkosten. Eine solche ergäbe sich zum einen nicht aus einer Vertrags­be­ziehung zwischen den Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimm­bad­besuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertrags­be­ziehung zwischen den Parteien bestanden.

Bloße unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen verletzt nicht familiäre Sozialsphäre

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ebenfalls nicht gegeben. Dieser setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein „sonstiges Recht“ voraus. Hier käme allenfalls das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang geschützt. Schaden­er­satz­ansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das Hausverbot schriftlich erteilt und nur der Familie übersandt worden sei, liege das jedoch nicht vor. Die bloße unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen verletze die Sozialsphäre der Familie nicht. Diese sei lediglich in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit eingeschränkt worden. Dies würde durch § 823 BGB jedoch nicht geschützt.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Schwimm­bad­be­treiberin liegt nicht vor

Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Auch wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohnbereich der Familie heranziehe, habe die Betreiberin doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege daher nicht vor.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10840

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI