21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil19.08.2009

Sturz ins Leere: Kantine muss 30 cm hohen Terrassenabsatz nicht durch Geländer absichernJeder muss zunächst selbst auf seine Schritte achten

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten dürfen nicht überspannt werden, eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht verlangt werden. Einem Kanti­nen­be­sucher ist es durchaus zumutbar, auf die eigenen Schritte zu achten, um einen Treppenabsatz nicht zu übersehen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Mitte Mai 2008 suchte die spätere Klägerin mittags die Kantine auf, um dort zu essen. Nach dem sie ihre Mahlzeit ausgewählt hatte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Sie begab sich durch die Stuhlreihen und fiel rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch. Dabei erlitt sie eine Brust­bein­prellung.

1000 Euro Schmerzengeld verlangt

Wegen der dadurch erlittenen Schmerzen verlangte sie von der Kanti­nen­be­treiberin 1000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese weigerte sich zu bezahlen.

Gericht: Betreiber hat keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt

Die darauf hin vor dem Amtsgericht München erhobene Klage wurde durch den zuständigen Richter jedoch abgewiesen. Eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung liege nicht vor.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht darf nicht überspannt werden

Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer aufgrund dieser Gefahrenquelle zu vermeiden. Diese Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dürfe aber nicht überspannt werden. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht verlangt werden. Vielmehr bestehe nur die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden.

Terrassenabsatz war nur ca. 30 cm hoch - Geländer nicht notwendig

Vorliegend ergäbe sich zweifelsfrei, dass der Terrassenabsatz allenfalls eine Höhe von 30 cm aufweise. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kanti­nen­be­suchern durchaus zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen kleinen Absatz nicht zu übersehen.

Absatz war deutlich erkennbar

Die Kanti­nen­be­nutzung erfolge auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei. Auch die enge Bestuhlung der Terrasse sei für die Klägerin offensichtlich gewesen, so dass es ihr oblegen hätte, Vorsicht walten zu lassen.

Bauordnung sieht Zaun erst bei einer Höhe von 50 cm vor

Als Indiz gegen das Vorliegen einer Pflicht­ver­letzung könne auch die Bayerische Bauordnung herangezogen werden. Danach sei ein Zaun erst bei einem Höhen­un­ter­schied von 50 cm erforderlich. Auch der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass es Personen bei einem geringeren Höhen­un­ter­schied zumutbar sei, selbst auf ihre Schritte zu achten, um Unfälle zu vermeiden.

Quelle: ra-online, AG München

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