24.11.2024
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Dokument-Nr. 165

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Entscheidung07.07.2004Amtsgericht München163 C 13205/04
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Amtsgericht München Entscheidung07.07.2004

Dialysepatient verliert Prozess gegen Reise­ver­an­stalter

Der aus dem Rheinland stammende Kläger buchte im Januar 2003 in einem Kölner Reisebüro für sich und seine Ehefrau eine 14- tägige Pauschalreise nach Kalabrien für den Gesamtpreis von 1.520,-- EURO. Die spätere Beklagte war der die Reise durchführende Veranstalter. Bei der Buchung gab der Kläger gegenüber dem Reisebüro an, er sei Dialysepatient und benötige deshalb vor Ort sein Heimdi­a­ly­segerät. Im Reisebüro wurde dem Kläger gesagt, er solle sich wegen der Anlieferung vor Reiseantritt an das Hotel wenden. So vereinbarte der Kläger im September 2003 mit dem Hotel, dass in der letzten Woche vor Reisebeginn das Dialysegerät durch einen Spediteur angeliefert werden sollte. Als der Spediteur am 10.10.2003 liefern wollte, verweigerte das Hotel die Annahme. Auch ein weiterer Anlieferversuch am 16.10.2003, der unter Einschaltung des örtlichen Servicebüro des Kölner Reisebüros erfolgte, blieb erfolglos. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise und verlangte von dem Reise­ver­an­stalter insgesamt 3.070,-- EURO zurück (1.520,-- EURO Reisepreis + 1.550,-- EURO Entschädigung für vertane Urlaubszeit). Der beklagte Reise­ver­an­stalter verweigerte jede Zahlung unter Hinweis auf seine schriftliche Reise­be­stä­tigung. Dort stand geschrieben: „Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reise­ver­an­stalter“.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Pflichten des Reise­ver­an­stalters ausschließlich aus dem geschlossenen Reisevertrag ergäben. In diesem Reisevertrag seien jedoch keine Sonder­ver­ein­ba­rungen bezüglich der Anlieferung des Dialysegeräts enthalten. Der diesbezügliche Sonderwunsch des Klägers sei damit gerade nicht Vertragsinhalt geworden. Eventuelle Zusagen, die das die Reise vermittelnde Kölner Reisebüro gegeben habe, hätten keinerlei Bindungswirkung für den Reise­ver­an­stalter, da der Reise­ver­mitt­lungs­vertrag (der zwischen dem Kläger und dem Kölner Reisebüro zustande gekommen ist) von dem Reise­ver­an­stal­ter­vertrag strikt zu trennen sei. Darüber habe bei dem Kläger ausweislich der klaren Regelung in der Reise­be­stä­tigung („Sonderwünsche ... bedürfen der Bestätigung durch den Reise­ver­an­stalter“) auch kein Zweifel aufkommen können. Auch eventuelle Zusagen des Hotel selbst bezüglich der Annahme des Dialysegeräts hätten keinerlei rechtliche Rückwirkung für den Reise­ver­an­stalter. Das Hotel habe insoweit außerhalb der Pflichten des Reise­ver­an­stal­ter­ver­trages gehandelt; damit könne die Beklagte für derartige Zusagen nicht haftbar gemacht werden.

Der Kläger fand sich damit nicht ab und wollte die Sache beim Landgericht München I in der Berufung überprüfen lassen. Nach dem die zuständige Berufungskammer in einem Hinweis­be­schluss erkennen ließ, dass sie der Rechts­auf­fassung des Amtsgerichts folgen werde, nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.02.2005

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