03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ein Solarpanel auf einem Dach eines Hauses.

Dokument-Nr. 34586

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Amtsgericht München Urteil05.06.2024

Für eine 2022 errichtete aber erst 2023 fertiggestellte Photovoltaik-Anlage ist keine Umsatzsteuer zu zahlenInstallateur einer Photovoltaik-Anlage muss Umsatzsteuer zurückzahlen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungs­leis­tungen, Wechselrichter, Förder­mit­tel­be­ratung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 € netto, zzgl. 3.021 € Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf Kauf bzw. Einbau privater Photo­vol­taik­anlagen

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photo­vol­taik­anlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger ist – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photo­vol­taik­anlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 €.

Photo­vol­taik­anlage des Klägers unterliegt dem Nullsteuersatz

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photo­vol­taik­anlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt: „Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaft­licher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. […] Vorliegend wünscht der Leistungs­emp­fänger eine betriebsfertige Photo­vol­taik­anlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photo­vol­taik­anlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen […].

Photo­vol­taik­anlage ist erst fertiggestellt, wenn der Kunde sie abgenommen hat und sie an das Stromnetz angeschlossen wurde

Der Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. […] Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt […] als ausgeführt, wenn der Leistungs­emp­fänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photo­vol­taik­anlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. […] Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der Photo­vol­taik­anlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Anlage fest.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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