13.12.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 33503

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Urteil27.10.2023Amtsgericht München158 C 16069/22
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Amtsgericht München Urteil27.10.2023

Streit um GrabpflegeGrabpflege als eine höchst­per­sönliche Auflage durch Vermächt­nis­nehmer geht nicht auf dessen Erben über

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass Grabpflege eine höchst­per­sönliche Auflage sein kann, die nicht notwen­di­gerweise auf weitere Erben übergeht.

Die 2018 verstorbene Erblasserin hatte ihrer Nichte mit Testament aus dem Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR vermacht mit dem Zusatz „für die Grabpflege“. Nach dem Tod der Nichte der Erblasserin verlangte der Kläger die Fortsetzung der Grabpflege durch die Beklagten. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handeln würde. Dieses Vermächtnis sei mit dem Tod der Nichte auf die Beklagten als deren Erbinnen übergegangen und nicht auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt. Die Beklagten hatten sich zwar bereit erklärt, das Grab bis zum 30.06.2026 gemeinsam zu pflegen, was die Anpflanzung, laufende Pflege der Bepflanzung und das regelmäßige Gießen umfasse. Den Abschluss eines darüber­hin­aus­ge­henden Grabpfle­ge­ver­trages lehnten sie jedoch ab. Sie waren der Ansicht, das Vermächtnis sei so zu verstehen, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR zur Verfügung gestellt habe.

Kein Übergang höchst­per­sön­licher Auflage auf die nächsten Erben

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab. Die testa­men­ta­rische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB. Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen. Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamt­rechts­nachfolge nach Frau K. nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden. Bei der Auflage handelt es sich um eine testa­men­ta­rische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächt­nis­nehmer beschwert werden können. Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchst­per­sön­lichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll. Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familien­an­ge­höriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte und die in keinem verwandt­schaft­lichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testa­men­ta­rische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Famili­en­grab­stätte verpflichten wollte, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Damit handelt es sich vorliegend um eine höchst­per­sönliche Auflage, welche nicht nach §§ 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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