18.10.2024
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Dokument-Nr. 12884

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Urteil19.12.2011Amtsgericht München155 C 16176/11
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Amtsgericht München Urteil19.12.2011

Kein Anspruch auf Rückgabe: Kundin muss Zusage des Nichtrutschens einer Schwan­ger­schaftshose beweisen könnenPassform einer Hose gerade während der Schwangerschaft individuell sehr unterschiedlich

Das Nichtrutschen einer Schwan­ger­schaftshose ist angesichts der unter­schied­lichen anatomischen Gegebenheiten keine grundlegende Eigenschaft einer Hose, so dass ein Rückgaberecht nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Münchnerin, die im 9. Monat schwanger war, im Juni 2011 eine weiße Leinen-Schwan­ger­schaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück.

Kundin wurde angeblich ein Nichtrutschen der Hose zugesagt

Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin jedoch ab. Ihr Bedarf an Schwan­ger­schafts­kleidung sei gedeckt, so dass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Sie wollte die Hose zurückgeben und dafür ihr Geld wieder erhalten. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche.

Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, erhob die Käuferin der Hose Klage vor dem Amtsgericht München.

Nichtrutschen einer Schwan­ger­schaftshose ist keine grundlegende Eigenschaft einer Hose

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Das Nichtrutschen einer Schwan­ger­schaftshose sei angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden sei. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können. Die einvernommene Zeugin, die Verkäuferin, habe abgestritten, dass sie eine solche Zusage gemacht habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugin erklärt habe, dass ihr bislang keine „Rutschfälle“ bekannt geworden seien, sei dies nicht als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. Gerade im Zustand einer Schwangerschaft sei die Passform einer Hose individuell sehr unterschiedlich. Weitere Beweise habe es nicht gegeben.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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