18.10.2024
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Dokument-Nr. 8825

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Amtsgericht München Urteil02.10.2008

AG München: Bei Ehrverletzung ist Schlich­tungs­ver­fahren Voraussetzung für KlageerhebungKlage ohne vorherigen Einigungs­versuch ist unzulässig

Macht jemand Ansprüche geltend, weil ein anderer seine Ehre verletzt hat, muss in einigen Bundesländern zuvor ein Schlich­tungs­ver­fahren durchgeführt werden, so zum Beispiel in Bayern. Dieses wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass er zunächst die Klage vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhebt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im April 2008 kam es im Rahmen einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung zu einer Ausein­an­der­setzung. Einer Eigentümerin wurde vorgeworfen, sie hätte andere genötigt oder sogar tätig angegriffen. Darauf hin erhob sie Klage vor dem Landgericht München I ohne vorher ein Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlich­tungs­gesetz durchgeführt zu haben und verlangte dort die Unterlassung solcher Behauptungen. Das Landgericht München I erklärte sich jedoch für sachlich nicht zuständig und verwies die Klage an das AG München.

Gericht: Vor Klageerhebung muss Schlich­tungs­ver­fahren durchgeführt werden

Dieses wies die Klage als unzulässig ab. Mache jemand Ansprüche geltend wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Rundfunk oder Presse begangen worden sind, müsse vor Klageerhebung ein Schlich­tungs­ver­fahren nach dem Bayerischen Schlich­tungs­gesetz durchgeführt werden. Eine ohne Einigungs­versuch erhobene Klage sei unzulässig.

Möglichkeit der außer­ge­richt­lichen Streitbeilegung darf nicht umgangen werden

Die Durchführung eines Schlich­tungs­ver­fahrens werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben werde. Andernfalls könnte dadurch Sinn und Zweck des Gesetzes, zunächst eine außer­ge­richtliche Streitbeilegung zu versuchen umgangen werden. Mit dieser Entscheidung werde die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt, da sie jederzeit –nach Durchführung des Schlich­tungs­ver­fahrens– wieder Klage erheben könne.

Quelle: ra-online, AG München

der Leitsatz

1. Bei ehrverletzenden Äußerungen, die außerhalb der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens getätigt werden, ist ein vorheriges, außer­ge­richt­liches Schlich­tungs­ver­fahren notwendig (§ 15 a Abs.1 Nr.3 ZPOEG).

2. Die Nicht­durch­führung eines solchen außer­ge­richt­lichen Schlich­tungs­ver­fahrens führt zur Unzulässigkeit der Klage.

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