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Dokument-Nr. 35019

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Urteil11.10.2024Amtsgericht München142 C 18533/24
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Amtsgericht München Urteil11.10.2024

Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten SupermarktesHausverbot gegen Anwohnerin eines Münchner Supermarktes

Ein Münchner Supermarkt darf einer Anwohnerin verbieten, dort einzukaufen. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage einer 77-Jährigen abgewiesen.

Eine 77-jährige Münchnerin, die über einer Super­ma­rkt­filiale wohnt, tätigte dort bis zu einem Hausverbot Anfang des Jahres 2024 durch die Filialleitung ihre Einkäufe. Sie behauptet, dass Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarktes sei ihr eine Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben verwehrt.

Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, habe das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann anstatt zu kaufen im Laden abgelegt.

Da der Supermarkt sich weigerte, das Hausverbot zurückzunehmen, verklagte sie den Betreiber vor dem Amtsgericht München auf Gewährung des Zutritts zum Supermarkt.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2024 ab und begründete dies u.a. wie folgt:

„Der Beklagte ist als Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Klägerin vorlag. […]

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesell­schaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. […] Entgegen der Auffassung der Klägerin entscheidet die Verweigerung des Zutritts für die Klägerin nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben. […] Ein Supermarkt, […] dient der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austausches. […]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Beklagten vorliegt, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten […] Eine solche Monopolstellung des Marktes des Beklagten für die tägliche Daseinsvorsorge ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Beklagte hat unbestritten ausgeführt, dass in fußläufiger Entfernung (ab 500 Metern) weitere Supermärkte vorhanden sind, die somit auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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