23.11.2024
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Dokument-Nr. 2337

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Amtsgericht München Urteil30.01.2003

Keine Reise­kos­ten­ver­si­cherung bei chronischer Depression

Ein plötzlicher Krankheitsschub bei einer chronischen Depression ist keine „unerwartet schwere Erkrankung“, die die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung verpflichten würde, angefallene Stornokosten zu erstatten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin hat über eine Reiseagentur eine Reise für zwei Personen vom 16. bis 31. August 2002 nach Südafrika gebucht. Bei der Beklagtenpartei hat die Klägerin für diese Reise eine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung abgeschlossen. In den Reise­ver­si­che­rungs­be­din­gungen ist unter anderem geregelt, dass Stornokosten bei einer „unerwartet schweren Erkrankung“ einer versicherten Person zu erstatten sind.

Die Klägerin litt seit Anfang 2001 unter einer chronischen Depression. Am 19.07.2002 trat eine plötzliche Verschlech­terung des Krank­heits­bildes auf, so dass die Klägerin die Reise am 22.07.2002 stornierte. Dabei entstanden Stornokosten in Höhe von 1.310,- €, die die Klägerin an das Reisebüro bezahlte.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin Ersatz dieser Stornokosten von der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Sie untermauerte ihr Krankheitsbild durch Vorlage zweier ärztliche Atteste, darunter eines Professors für Psychiatrie.

Die beklagte Reise­rück­tritts­ver­si­cherung lehnte eine Erstattung der Stornokosten ab, da es sich bei der aufgetretenen Krankheit zwar um eine schwere, jedoch nicht um eine unerwartete Krankheit gehandelt habe.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der beklagten Versicherung Recht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts München liege dann keine unerwartete Erkrankung vor, wenn bei einer chronischen Erkrankung mit schwankendem Verlauf ein erneuter akuter Schub auftrete. Das Risiko der Reiseabsage aus Anlass einer akuten Krankheitsphase sei daher nicht versicherbar.

So liege der Fall bei der Klägerin. Depression sei eine Erkrankung die typischerweise einen schwankenden Verlauf habe. Es könnten akute Phasen mit starken Beein­träch­ti­gungen auftreten, die sich abwechselten mit Zeiten, in denen keine Beein­träch­ti­gungen zu verzeichnen seien. Angesichts dessen musste die Klägerin bereits bei Abschluss der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung damit rechnen, dass sie die Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt wegen eines möglicherweise zu diesem Zeitpunkt auftretenden akuten Schubs nicht werde antreten können. Daher sei die Krankheit der Klägerin nicht als unerwartet einzustufen.

Die Klägerin ging gegen dieses Urteil des Amtsgerichts München in Berufung zum Landgericht München I. Das Landgericht schloss sich der Begründung des Amtsgerichts in vollem Umfang an.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.07.2003

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