14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4258

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Amtsgericht München Urteil27.04.2007

Schaden­s­er­satz­pflicht nach Fälschung von Umsatzzahlen einer AGUnternehmen muss Kaufpreis erworbener Aktien zurückerstatten

Fälscht ein Vorstands­vor­sit­zender einer Aktien­ge­sell­schaft die Umsatzzahlen und veröffentlicht diese, sind er und die Gesellschaft schaden­s­er­satz­pflichtig, wenn ein Anleger auf Grund dieser falschen Veröf­fent­lichung Aktien erwirbt, die sich anschließend als wertlos erweisen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine Aktien­ge­sell­schaft, die auf dem Gebiet der Telematik tätig ist, ging 1999 an die Börse. Bereits im Verkauf­sprospekt aus dem Jahre 1999 wurde das Umsatzvolumen für 1998 zu hoch angegeben. Genauso wiesen die Bilanzen der Jahre 1999 bis 2001 überhöhte Umsätze auf. Die Gesellschaft berief sich nämlich auf Geschäfts­be­zie­hungen mit einer Firma in Hong Kong, die nicht existierten.

Zusätzlich gab der Vorstands­vor­sitzende der Gesellschaft eine Vielzahl von ad hoc Meldungen heraus, in denen überhöhte Umsätze gemeldet wurden, so auch Ende Juli 2000. Fünf Tage später erwarb der spätere Kläger 50 Aktien zu einem Kurs von 50 Euro. Bereits nach dem Erwerb fing der Kurs rapide an zu fallen. Ende Februar 2002 betrug er nur noch 2 Euro. Nunmehr wollte der Käufer sein Geld zurück. Dies verweigerte jedoch die Gesellschaft. Der Käufer der Aktien habe sich durch die euphorische Stimmung am Neuen Markt anstecken lassen. Das eingegangene Speku­la­ti­o­ns­risiko könne nicht auf sie abgewälzt werden.

Daraufhin wandte sich der Käufer an das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Vorstands­vor­sitzende habe in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise den Käufer vorsätzlich geschädigt. Er habe die Umsatzzahlen gefälscht und Geschäfts­be­zie­hungen frei erfunden. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass die Kaufent­scheidung von Anlegern anders ausgefallen wäre, wenn die richtigen Informationen vorgelegen hätten. Ihm sei genauso bewusst gewesen, dass bei Auffliegen des Betruges der Aktienkurs extrem fallen würde. Dies habe er in Kauf genommen. Damit müssten er und die Aktien­ge­sell­schaft den Kaufpreis zurückerstatten. Der Käufer habe die Aktien zurückzugeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 21.05.2007

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