Dokument-Nr. 4258
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Amtsgericht München Urteil27.04.2007
Schadensersatzpflicht nach Fälschung von Umsatzzahlen einer AGUnternehmen muss Kaufpreis erworbener Aktien zurückerstatten
Fälscht ein Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft die Umsatzzahlen und veröffentlicht diese, sind er und die Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn ein Anleger auf Grund dieser falschen Veröffentlichung Aktien erwirbt, die sich anschließend als wertlos erweisen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Eine Aktiengesellschaft, die auf dem Gebiet der Telematik tätig ist, ging 1999 an die Börse. Bereits im Verkaufsprospekt aus dem Jahre 1999 wurde das Umsatzvolumen für 1998 zu hoch angegeben. Genauso wiesen die Bilanzen der Jahre 1999 bis 2001 überhöhte Umsätze auf. Die Gesellschaft berief sich nämlich auf Geschäftsbeziehungen mit einer Firma in Hong Kong, die nicht existierten.
Zusätzlich gab der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft eine Vielzahl von ad hoc Meldungen heraus, in denen überhöhte Umsätze gemeldet wurden, so auch Ende Juli 2000. Fünf Tage später erwarb der spätere Kläger 50 Aktien zu einem Kurs von 50 Euro. Bereits nach dem Erwerb fing der Kurs rapide an zu fallen. Ende Februar 2002 betrug er nur noch 2 Euro. Nunmehr wollte der Käufer sein Geld zurück. Dies verweigerte jedoch die Gesellschaft. Der Käufer der Aktien habe sich durch die euphorische Stimmung am Neuen Markt anstecken lassen. Das eingegangene Spekulationsrisiko könne nicht auf sie abgewälzt werden.
Daraufhin wandte sich der Käufer an das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Vorstandsvorsitzende habe in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise den Käufer vorsätzlich geschädigt. Er habe die Umsatzzahlen gefälscht und Geschäftsbeziehungen frei erfunden. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass die Kaufentscheidung von Anlegern anders ausgefallen wäre, wenn die richtigen Informationen vorgelegen hätten. Ihm sei genauso bewusst gewesen, dass bei Auffliegen des Betruges der Aktienkurs extrem fallen würde. Dies habe er in Kauf genommen. Damit müssten er und die Aktiengesellschaft den Kaufpreis zurückerstatten. Der Käufer habe die Aktien zurückzugeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 21.05.2007
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