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Dokument-Nr. 35209

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Urteil13.03.2025Amtsgericht München1294 C 22650/24 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 594Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 594
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil13.03.2025

Zwingende Nennung eines Kostenrahmens bzw. einer Koste­n­o­ber­grenze bei Beschlüssen über Erhal­tungs­maß­nahmen oder baulichen VeränderungenBei fehlender Nennung können Beschlüsse für unwirksam erklärt werden

Beschließen die Wohnungs­ei­gentümer Erhal­tungs­maß­nahmen oder bauliche Veränderungen, so muss zwingend ein Kostenrahmen oder eine Koste­n­o­ber­grenze genannt werden. Dies gilt auch bei Grundlagen­beschlüssen. Fehlt es an der Nennung, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung und können daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnungs­ei­gentümer einer Anlage in Ebenhausen beschlossen Im Juli 2024 mehrheitlich die Umgestaltung des Hofs. Zudem wurde die Hausverwaltung ermächtigt, Angebote bei Fachfirmen einzuholen. Da in dem Beschluss weder ein Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze genannt wurde, erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Unwirksamkeit des Beschlusses zur Umgestaltung des Hofs

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss zur Umgestaltung des Hofs widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung und sei daher für unwirksam zu erklären. Der Beschluss enthalte weder einen Kostenrahmen noch eine Koste­n­o­ber­grenze. Dies sei aber erforderlich, damit die Wohnungs­ei­gentümer erkennen können, welche Kosten auf sie zu kommen. Ein Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn für die Eigentümer nicht absehbar ist, welche Kosten auf sie zukommen.

Nennung des Kostenrahmens oder der Koste­n­o­ber­grenze im Grund­la­gen­be­schluss

Die zwingende Nennung des Kostenrahmens oder der Koste­n­o­ber­grenze gelte auch bei einem Grund­la­gen­be­schluss, so das Amtsgericht weiter. Denn es müsse unter anderem feststehen, ob die Leistungs­fä­higkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und der einzelnen Wohnungs­ei­gentümer gegeben ist. Dazu müssen die Wohnungs­ei­gentümer wissen, welche voraus­sicht­lichen Kosten auf sie zukommen werden.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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