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Dokument-Nr. 34148

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Urteil07.06.2023Amtsgericht München1292 C 17051/22 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 408
  • ZMR 2023, 834Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2023, Seite: 834
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil07.06.2023

Für DSGVO-Umsetzung erhält WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelungen keine SondervergütungTätigkeit gehört in Bereich der Grundleistungen

Für die DSGVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Vielmehr gehört diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in München überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Daten­schutz­be­auf­tragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult habe. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu. Da die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwal­ter­vertrag keine Sonder­ver­gü­tungs­re­gelung bei Umsetzung der DSGVO-Vorgaben. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.

Kein Anspruch auf Sondervergütung wegen DGSVO-Umsetzung

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu. Der Verwalterin stehe kein Anspruch auf eine Sondervergütung wegen der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu. Vielmehr gehöre diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Es sei zu beachten, dass die DSGVO-Umsetzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und nicht wegen einer behördlichen Anordnung erfolgen muss.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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