Die Kläger beauftragten den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung eines Umzugs im Dezember 2020 nach Obermenzing. Bei dem Umzug entstanden an der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2200 € netto gekauft. Die Kläger behaupteten, nach Auskunft eines Fachmannes, die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode sei die einzige Möglichkeit den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 € netto aufzuwenden.
Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 €. Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 €. Das Gericht führte insoweit aus:
„Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der […] Kommode nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. […] Die Kommode sei [als] geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modernzeitlosen Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu bewerten. […] Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei. […]
Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von 12-18 Jahren […] bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser Parameter kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der „gemeine Wert“ der streitgegenständlichen Kommode, in diesem für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit ca. 440 € anzusetzen sei. Der „gemeine Wert“ in beschädigten Zustand sei mit ca. 50 € zu bewerten. […]
Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300 - 500 € brutto. Die Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und praktikable Lösung anzusetzen.“
Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das Gericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 € zu und wies die Klage im Übrigen ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)